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In unserer Praxis-Information vom 11. März haben wir Sie über die Möglichkeit informiert, Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege nach telefonischer Rücksprache eine Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit (AU) für die Dauer von maximal sieben Tage ausstellen zu können (Muster 1), damit diese nicht extra in die Praxis kommen müssen. Diese Regelung gilt auch für die Ausstellung einer Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld im Falle der Erkrankung eines Kindes (Muster 21).

Die KBV weist darauf hin, dass bei Patienten, für die aus infektionsschutzrechtlichen Gründen eine Quarantäne angeordnet wurde, im Hinblick auf das Ausstellen einer AU-Bescheinigung zwischen zwei Fällen unterschieden werden muss:

1. Quarantäne, aber keine Symptome

Für Personen in Quarantäne, die keine Krankheitssymptome aufweisen, muss der Vertragsarzt auch keine AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber ausstellen. Dies gilt auch für positiv auf SARS-CoV-2 getestete Personen, die keine Symptome aufweisen. In diesem Fall ist die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber über die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gesichert.

Aber: Sobald ein Patient, der bisher symptomfrei war, während der Quarantäne erkrankt, besteht von diesem Zeitpunkt an Arbeitsunfähigkeit. Bei Arbeitsunfähigkeit ist also trotz Quarantäne eine AU-Bescheinigung durch den Arzt erforderlich.

2. Quarantäne und Symptome

Bei einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus, die mit Krankheitssymptomen einhergeht, stellt der behandelnde Vertragsarzt eine AU-Bescheinigung aus. In diesem Fall erfolgt die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, der diese aber nicht vom Bundesland erstattet bekommt.

Wichtiger Hinweis: Immer mehr Arbeitgeber schicken ihre Mitarbeiter nach Hause und bitten sie, eine Weile vorsorglich zu Hause zu bleiben, wenn diese Kontakt zu einer infizierten Person hatten. Hier gilt: Ist die betroffene Person nicht krank, kann auch keine AU-Bescheinigung ausgestellt werden.

Praxisinfo: Aktuelle Informationen zum Umgang mit der Coronakrise (PDF, 170 KB)

coronavirus.nrw – Das Archiv

Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.