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Zur akuten Sicherstellung der Versorgung von dialysepflichtigen Patientinnen und Patienten während der COVID-19-Pandemie haben sich die Partner des Bundesmantelvertrages Ärzte auf temporäre Ausnahmeregelungen verständigt. Bis zum 30. Juni kann von den Vorgaben der Anlage 9.1 BMV-Ärzte und der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß § 135 Absatz 2 SGB V unter bestimmten Vorgaben abgewichen werden, soweit dies durch das Infektionsgeschehen zur Sicherstellung der Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten erforderlich und medizinisch vertretbar ist. Das ist zum Beispiel der Fall bei der Schließung von Dialyseeinrichtungen (und Versorgung der Patienten in anderen Einrichtungen), krankheitsbedingtem Ausfall oder Quarantäne von Vertragsärzten, Versorgung von mit SARSCoV-2 Infizierten oder unter Infektionsverdacht stehenden Patienten.

Die Kostenpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen des EBM sind nun auch bei Vorliegen einer Infektion mit COVID-19, bei Patientinnen und Patienten, die unter Quarantäne gestellt sind und bei Kontaktpersonen der Kategorie I nach dem COVID-19-Kontaktpersonenmanagement des RKI berechnungsfähig. Auch die Zuschlagsziffern für Infektionsdialysen wurden an Infektionen mit COVID-19 angepasst.

Praxisinfo: Untersuchungszeiträume ab U6 bis Ende September ausgesetzt (PDF, 130 KB)

coronavirus.nrw – Das Archiv

Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.