Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben den Kassenärztlichen Vereinigungen die Möglichkeit eingeräumt, von den Regelungen zur Umsetzung der Qualitätssicherungsvereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V und der Anlage 9.2 BMV-Ä befristet bis zum 30. Juni abzuweichen. Danach können die KVen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der fachlichen Befähigung sowie Maßnahmen zur Prozessund Ergebnisqualität aussetzen, von diesen abweichen oder diese anpassen, soweit dies durch das Corona- Infektionsgeschehen erforderlich und im Hinblick auf eine qualitätsgesicherte Patientenversorgung vertretbar ist.
Vor diesem Hintergrund hat die KV Nordrhein folgende QS-Maßnahmen für das 2. Quartal 2020 ausgesetzt:
- Stichprobenprüfungen sowie Überprüfungen zur Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung
- Frequenzregelungen
- Konstanzprüfungen für Ultraschallgeräte
- Überprüfung der Mindestpatientenzahl im Rahmen der Schmerztherapie-Vereinbarung nach der GOP 30704 EBM
- Fallsammlungsprüfungen Mammographie
- Überprüfung von leistungsbereichsspezifischen Fortbildungsnachweisen
Die halbjährliche Hygieneüberprüfung der Koloskopie durch die Hygieneinstitute wird weiterhin durchgeführt.
KBV und GKV-Spitzenverband werden spätestens einen Monat vor Ablauf der Befristung prüfen, ob eine Verlängerung ihrer Vereinbarung erforderlich ist oder ggf. auch früher aufgehoben werden kann. Sofern die durch das Coronavirus entstandene Situation in der zweiten Jahreshälfte nicht mehr besteht, werden die Überprüfungen wieder aufgenommen und anteilig für das Jahr 2020 durchgeführt.