Kann nach einem telefonischen Arzt-Patienten-Kontakt im Arztfall keine Grund- oder Versichertenpauschale berechnet werden, ist die GOP 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale) des EBM berechnungsfähig.
Für den Versand rechnen Ärztinnen und Ärzte die Gebührenordnungsposition 40122 (Transport von Briefen bis 50 g (Kompaktbrief)) ab, die mit 90 Cent dotiert ist.
Die Regelung, dass Versand- und Transportkosten grundsätzlich in den Gebührenordnungspositionen enthalten sind, wird somit übergangsweise ausgesetzt. Da die Regelungen zur GOP 01430 (Verwaltungskomplex) und zur GOP 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale) eine Nebeneinanderberechnung anderer Gebührenordnungspositionen ausschließen, wird übergangsweise die Berechnung derGOP 40122 neben den GOP 01430 und der GOP 01435 bei postalischer Zustellung der Verordnungen/Überweisungen ermöglicht.
Diese Übergangsregelung ist bis zum 30. Juni 2020 befristet. Der Bewertungsausschuss wird spätestens zum 31. Mai 2020 prüfen, ob eine Verlängerung beziehungsweise Anpassung der zusätzlichen Vergütung für die postalische Versendung der Verordnungen und Überweisungen erforderlich ist.
Praxisinfo: Untersuchungszeiträume ab U6 bis Ende September ausgesetzt (PDF, 130 KB)