Wir haben in früheren Praxisinformationen bereits darauf hingewiesen, dass aufgrund Coronavirus-Krise bei medizinischer Notwendigkeit Verordnungen, Folgeverordnungen und Überweisungsscheine ausgestellt und diese per Post an den Versicherten versendet und abgerechnet werden können – vorausgesetzt der Patient war im laufenden Quartal oder im Vorquartal persönlich in der Arztpraxis.
Die KBV hat diese Regelung nun weiter konkretisiert. Die Versandregelung umfasst Folgeverordnungen von Arzneimitteln (auch BtM-Rezepte) sowie von Verband- und Hilfsmitteln, die auf Muster 16 verordnet werden (somit Ausnahme von Sehhilfen und Hörhilfen), Verordnungen einer Krankenbeförderung (Muster 4), Überweisungen (Muster 6 und 10) und Folgeverordnungen für die häusliche Krankenpflege (Muster 12) sowie für Heilmittel (Muster 13, 14, und 18) gemäß den Vordrucken für die vertragsärztliche Versorgung (Anlage 2 zum BMV-Ärzte).
Praxisinfo: Untersuchungszeiträume ab U6 bis Ende September ausgesetzt (PDF, 130 KB)