Die Ausnahmeregelung für Schulungen und Dokumentationspflichten bei Disease-Management-Programmen (DMP) tritt am 8. April wie vorgesehen in Kraft – das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 27. März, über den wir bereits informiert hatten, nicht beanstandet. Somit wird die DMP-Dokumentationspflicht und die Verpflichtung der Versicherten zur Teilnahme an empfohlenen Schulungen für das erste bis dritte Quartal 2020 ausgesetzt.
Mit der Ausnahmeregelung soll vermieden werden, dass in DMP eingeschriebene Patientinnen und Patienten, die zu den besonderen Risikogruppen zählen, zur Teilnahme an Präsenzschulungen und Untersuchungen verpflichtet werden. Bei Nicht-Teilnahme werden die DMP-Patienten auch nicht automatisch ausgeschrieben. Allerdings gilt unverändert, dass die DMP-Vergütung für den koordinierenden DMP-Arzt auf Basis der fristgerecht versandten Dokumentation erfolgt. Der Arzt bekommt also keine Vergütung, wenn er die Dokumentation nicht fristgerecht einreicht. Wenn die aktuell aus medizinischer Sicht für die DMP-Dokumentation erforderlichen Untersuchungen telemedizinisch machbar sind, kann auch auf dieser Basis die Dokumentation erfolgen. Dies kann auch telefonische Konsultationen umfassen.
Es können und sollen aber weiterhin DMP-Konsultationen und Schulungen erfolgen: nämlich dann, wenn der koordinierende Arzt mit dem DMP-Versicherten unter individueller Abwägung der Risiken vereinbart hat, dass die Kontrolluntersuchung oder die Schulung im Einzelfall aktuell gleichwohl notwendig ist und durchgeführt werden soll.
Weitere Informationen:
Praxisinfo: Pflegeheimversorgung, Schutzmasken und DMP-Ausnahmeregelungen (PDF, 500 KB)