Über eine eventuell notwendige Praxisschließung nach einem positiven Test auf das Coronavirus entscheidet das zuständige Gesundheitsamt. Darauf weist die KBV hin. Im Fall der angeordneten Schließung hat der Praxisinhaber einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat, der auch für die Lohnfortzahlung der Angestellten gilt. Wie dieser Anspruch geltend gemacht werden kann, regeln die zuständigen Behörden. In Nordrhein ist das die:
LVR-Zentralverwaltung Köln-Deutz
Kennedy-Ufer 2 | 50679 Köln
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E-Mail: post@lvr.de
Praxisinfo: Coronavirus – Versorgung der Praxen mit Schutzmaterial (PDF, 180 KB)