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Die Coronavirus-Pandemie wird gravierende Folgen für die Wirtschaft haben. Auch die Praxen stehen unter Druck. Vielerorts sind die Fallzahlen im März und April 2020 im Vergleich zum Vorjahr dramatisch gesunken. Deshalb hat die KV Nordrhein vehement gefordert, die Liquidität der Ärzte und Psychotherapeuten zu erhalten. Die Bundesregierung hat daraufhin im Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz auch Regelungen zum finanziellen Ausgleich für Praxen vorgesehen. Die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) wird demnach trotz reduzierter Leistungsmenge im regulären Umfang ausgezahlt. Damit stehen schon einmal rund zwei Drittel der Umsätze mit der gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin zur Verfügung.

Ärzte und Psychotherapeuten sollen auch Anspruch haben auf eine Ausgleichszahlung für extrabudgetäre Leistungen wie Früherkennungsuntersuchungen und ambulante Operationen. Das Geld gibt es allerdings nur unter bestimmten Bedingungen: So muss der Gesamtumsatz der Praxis um mindestens zehn Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal sinken und die Fallzahl als Folge der Pandemie zurückgehen.

Die genaue Ausgestaltung muss noch mit den Krankenkassenverbänden verhandelt und im Honorarverteilungsmaßstab fixiert werden. Die Ausgleichszahlungen werden mit Entschädigungen verrechnet werden, die Praxen beispielsweise nach dem Infektionsschutzgesetz bei einer angeordneten Quarantäne erhalten.

Kein finanzieller Ausgleich erfolgt für die Leistungen die bisher nicht über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden, zum Beispiel Honorare die über Hausarztverträge generiert wurden oder privatärztliche Honorare.

Was tun bei finanziellen Engpässen?

Durch den starken Rückgang von Umsätzen mit Privatversicherten, könnten in Praxen finanzielle Engpässe auftreten. Um in einem solchen Fall gegenzusteuern, sind verschiedene Schritte möglich:

  • Soforthilfe NRW: Bei der Bezirksregierung können Praxen einen Antrag auf „Soforthilfe“ stellen. Sie sollen wie andere Unternehmen auch bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässen sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden. Diese Hilfe kann beantragt werden, wenn die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind oder die Möglichkeiten, den Umsatz zu erzielen, durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie massiv eingeschränkt wurden. Konkret handelt es sich um eine Einmalzahlung von 9.000 Euro für drei Monate bei bis zu fünf Beschäftigten, 15.000 Euro im Falle von maximal zehn Mitarbeitern und 25.000 Euro bei bis zu 50 Beschäftigten.
    Weitere Informationen: soforthilfe-corona.nrw.de
  • Achtung: Das nordrhein-westfälische Wirtschaftsministerium hat vorübergehend die Soforthilfe-Auszahlungen gestoppt. Grund sind gefälschte Webseiten, über die vermutlich Daten für betrügerische Anträge abgegriffen wurden. Der Service soll voraussichtlich Ende der laufenden Woche wieder zur Verfügung stehen.
  • Kurzarbeitergeld: Bei Kurzarbeit der Beschäftigten in der Praxis kann zur Reduzierung von Personalkosten Kurzarbeitergeld (KUG) beantragt werden. Ein Anspruch besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet. Der Bezug von KUG ist bis zu einem Jahr möglich.
    Weitere Informationen: arbeitsagentur.de
  • Stundungsanträge: Ärzte und Psychotherapeuten können bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, Steuerzahlungen herabzusetzen oder sogar zinslos zu stunden. Auch die Stundung von Beiträgen ans ärztliche Versorgungswerk, die Krankenversicherung, die (freiwillige) Arbeitslosenversicherung und weitere Stellen ist möglich. Eine weitere Unterstützung wird durch Finanzierungen möglich. Praxen können sich an eine Bank wenden und von speziellen Finanzierungsinstrumenten zur Bekämpfung der Corona-Krise Gebrauch machen.
  • Fördermittel: Einige Maßnahmen im Zuge der Corona-Krise werden vom Staat gefördert. Zum Beispiel die BAFA-Förderung für „Unternehmen in Schwierigkeiten“: Nehmen Praxisinhaber eine Unternehmensberatung in Anspruch, können sie bis zu 90 Prozent der anfallenden Kosten fördern lassen.
    Weitere Informationen: www.bafa.de
  • Entschädigung für Quarantäne: Ärzte und Psychotherapeuten haben Anspruch auf Entschädigung, wenn der Praxisbetrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt wird (Paragraf 56 Infektionsschutzgesetz). Anspruch haben sowohl Praxisinhaber als auch angestellte Mitarbeiter. Voraussetzung für Entschädigungsansprüche ist das Verbot der Erwerbstätigkeit oder die Anordnung von Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen. Zuständig ist in Nordrhein der Landschaftsverband Rheinland, der auch montags bis samstags von 7 bis 20 Uhr unter der Telefonnummer 0800 9336397 Auskunft erteilt.
    Weitere Informationen: lvr.de

Generell gilt: Ärzte und Psychotherapeuten sollten ihre Belastungen dokumentieren. Dazu gehören beispielsweise entfallende Patiententermine, krisenbedingte Kosten oder fehlende Arbeitsstunden der Beschäftigten. Diese Infos können bei Anträgen hilfreich sein. Die jeweiligen Förderungen schließen sich übrigens gegenseitig nicht aus. Praxen können also mehrere Anträge parallel stellen.

Praxisinfo: Schutzschirm für Praxen und Schutzmaterial (PDF, 570 KB)

coronavirus.nrw – Das Archiv

Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.