Der Gemeinsame Bundesausschuss hat nun die Fortführung der Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung formal beschlossen. Befristet bis zunächst zum 4. Mai darf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (AU) bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch auf Basis einer telefonischen Anamnese erfolgen. Wenn die Beschwerden darüber hinaus andauern, kann die AU im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für weitere sieben Kalendertage bescheinigt werden.
Zur Befunderhebung gibt der G-BA vor, dass sich behandelnde Vertragsärzte persönlich vom Zustand der Versicherten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen müssen.
Die Ausnahmeregelung soll dazu beitragen, Patienten, Ärzte und Praxismitarbeiter vor der nach wie vor schwer einzuschätzenden Corona-Pandemie zu schützen, indem der persönliche Kontakt in der Praxis wenn möglich vermieden wird. Die AU-Bescheinigung kann per Post zugestellt werden.
Hinweise zur Abrechnung
- Versicherten- bzw. Grundpauschale plus GOP 40122 für das Porto (90 Cent): Der Patient war in dem Quartal mindestens einmal in der Praxis oder hatte einen Arzt-Kontakt per Videosprechstunde.
- GOP 01435 (telefonische Beratung im Zusammenhang mit einer Erkrankung) plus GOP 40122 für das Porto (90 Cent): Der Patient war in dem Quartal weder in der Praxis noch in einer Videosprechstunde.
Rechtzeitig vor Auslaufen der Ausnahmeregelung am 4. Mai will der G-BA über eine mögliche erneute Verlängerung entscheiden.