Alle aufgrund des Verdachts auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer nachgewiesenen Infektion erforderlichen ärztlichen Leistungen werden in voller Höhe extrabudgetär honoriert. Sie sind mit der EBM-Ziffer 88240 abzurechnen. Für die Honorierung von Nicht-Vertragsärzten insbesondere in Diagnosezentren verhandeln wir gegenwärtig mit den Krankenkassen über eine verbindliche Pauschalen-Regelung außerhalb der MGV.
Labordiagnostische Untersuchungen sind mit der Ziffer 32816 zu kennzeichnen. Das bevorzugte Untersuchungsmaterial für den Nachweis einer möglichen Corona-Infektion ist ein Oropharynx- und/oder Nasopharynx-Abstrich, wie bei der Influenza-Diagnostik. Die GOP 32816 ist einmal am Behandlungstag berechnungsfähig.
Die ICD-Verschlüsselung für die Coronavirus-Krankheit lautet: U07.1! COVID-19 (Coronavirus-Krankheit-2019). Dieser Schlüssel ist zusätzlich zur Verschlüsselung der Erkrankung bzw. der Symptome anzugeben. Wichtig bei der Angabe des COVID-19-Schlüssels ist die differenzierte Verwendung des Zusatzkennzeichens für die Diagnosesicherheit, also ob es sich um einen Verdachtsfall oder eine gesicherte Diagnose handelt. Ein Verdachtsfall wird mit „U07.1! V“ kodiert, die nachgewiesene COVID-19-Erkrankung mit „U07.1! G“. Die KBV hat die richtige Kodierung anhand von typischen Fallbeispielen erläutert.
Praxisinfo: Aktuelle Informationen zum Umgang mit der Coronakrise (PDF, 170 KB)