Arztpraxen sind als Betriebe mit sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigten bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich kurzarbeitergeldfähig. Allerdings sollen nach einer internen Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) Vertragsarztpraxen kein Kurzarbeitergeld zur Überbrückung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch die Corona-Pandemie erhalten. Die BA begründet dies mit den im COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz beschlossenen Ausgleichszahlungen für Vertragsärzte und -psychotherapeuten („GKV-Schutzschirm“). Die Ausgleichzahlungen wirkten wie eine Betriebsausfallversicherung, sodass die erforderlichen wirtschaftlichen Gründe für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld fehlten, so die Behörde. Raum für eine Zahlung von Kurzarbeitergeld bestehe daher nicht.
Sollte eine Praxis allerdings aufgrund von ausbleibenden Privatpatienten existenzbedrohende Umsatzeinbußen erleiden, kommt laut KBV Kurzarbeitergeld grundsätzlich in Betracht. Nicht alle Ausfälle werden durch den GKV-Schutzschirm kompensiert, für ausbleibende Einnahmen aus Privatbehandlungen gibt es keinen Ausgleich. Ärzte, die aus diesem Grund Kurzarbeitergeld für ihre Mitarbeiter beantragen möchten, sollten dies gegenüber dem Arbeitsamt deutlich machen. Ob eine Zahlung erfolgt, liegt in der Entscheidung der Behörde.
Das „Corona-Hilfspaket“ im GKV-Schutzschirm sieht Folgendes vor:
- Praxen mit Umsatzverlusten von zehn Prozent und mehr und einem pandemiebedingten Rückgang der Fallzahlen können einen Ausgleich für extrabudgetäre Leistungen wie Früherkennungsuntersuchungen, Impfungen oder ambulante Operationen erhalten. Vergleichszeitraum ist das jeweilige Quartal des Vorjahres.
- Verluste bei Leistungen der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) können durch die Kassenärztlichen Vereinigungen kompensiert werden. Die MGV wird dazu an die Kassenärztlichen Vereinigungen trotz reduzierter Leistungsmenge im regulären Umfang ausgezahlt. Die Krankenkassen müssen also genauso viel Geld für die Versorgung der Patienten bereitstellen wie zu „normalen“ Zeiten.
Nach welchen genauen Vorgaben die Verluste in der extrabudgetären Gesamtvergütung und in der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung ausgeglichen werden, wird derzeit zwischen KVen und Krankenkassen verhandelt. Geregelt sind die Ausgleichszahlungen für Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten im Paragrafen 87a Abs. 3b S. 3 SGB V.