Bereits seit 1. Februar werden alle medizinischen Leistungen im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus in voller Höhe extrabudgetär bezahlt. Die Kennzeichnung dieser Leistungen erfolgt mit der Ziffer 88240. Seit Beginn des laufenden Quartals, also seit 1. April, kann der Arzt diese Ziffer nun an allen Tagen dokumentieren, an denen er den Patienten wegen des klinischen Verdachts auf eine SARS-CoV-2-Infektion oder aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus behandelt. Dann bekommt er alle an diesen Tagen für den Patienten abgerechnete Leistungen in voller Höhe extrabudgetär vergütet. Darauf haben sich KBV und GKV Spitzenverband geeinigt.
Ebenfalls extrabudgetär bezahlt werden im laufenden Quartal:
- die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale
- die Zusatzpauschale für Pneumologie (GOP 04530 und 13650)
- die Zusatzpauschale fachinternistische Behandlung (GOP 13250).
Diese Pauschalen werden in diesem Quartal auch dann extrabudgetär vergütet, wenn sie nicht an den mit Ziffer 88240 gekennzeichneten Behandlungstagen abgerechnet wurden. Andere Leistungen, die an anderen Tagen und damit offenbar nicht im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 abgerechnet werden, unterliegen nicht der extrabudgetären Vergütung.
Für den Zeitraum 1. Februar bis 31. März 2020 gilt weiterhin, dass alle Leistungen im Arztgruppenfall extrabudgetär vergütet werden, wenn der Fall mit der Ziffer 88240 gekennzeichnet wurde.
Der Beschluss von KBV und GKV Spitzenverband zu den neuen Abrechnungsregeln steht noch unter dem Vorbehalt der möglichen Beanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium. Wir informieren über unsere Internetseite coronavirus.nrw, wenn das Verfahren abgeschlossen ist.
Honorar für Corona-Behandlungen und Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln (PDF, 220 KB)