Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein begrüßt die im Rahmen der Corona-Pandemie erweiterten Möglichkeiten zur ärztlichen und psychotherapeutischen Konsultation per Telefon. Psychotherapeuten und Ärzte können Patienten, die nicht in die Praxis kommen können, jetzt öfter und länger auch telefonisch betreuen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben dazu eine entsprechende Vergütungsvereinbarung geschlossen, die vorerst bis zum 30. Juni gilt.
Die Vereinbarung zu Telefonkonsultationen umfasst folgende Regelungen:
- Die Telefonkonsultation ist nur bei bekannten Patienten möglich. „Bekannt“ heißt: Der Patient war in den zurückliegenden sechs Quartalen (01.10.2018 bis 31.03.2020) wenigstens einmal in der Praxis.
- Psychologische Psychotherapeuten, Nervenärzte, Neurologen, Psychiater, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendpsychiater: Abrechenbar sind pro Patient bis zu 20 Telefongespräche von mindestens 10 Minuten Dauer – maximal also 200 Minuten. Die Abrechnung erfolgt über die neu eingeführte GOP 01433 (154 Punkte/16,92 Euro) zusätzlich zur GOP 01435 (88 Punkte/9,67 Euro), sofern keine Grundpauschale im Behandlungsfall abgerechnet wird.
- Hausärzte, Kinder- und Jugendärzte, Schmerztherapeuten: Sie können zusätzlich zur telefonischen Beratung der GOP 01435 (88 Punkte/9,67 Euro) bis zu sechsmal fünfminütige Telefongespräche abrechnen, insgesamt also 30 Minuten. Die Abrechnung erfolgt über die neue GOP 01434 (65 Punkte/7,14 Euro). Wie die 01433 kann auch sie mehrmals am Tag berechnet werden.
- Gynäkologen, HNO-Ärzte, Dermatologen, alle fachärztlich tätigen Internisten, Orthopäden, Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen sowie Urologen: Für diese Fachgruppen ist die GOP 01434 fünfmal pro Patient abrechenbar, für alle anderen Fachärzte zweimal. Voraussetzung bei diesen Fachgruppen ist, dass der Patient in dem Quartal nicht in die Praxis kommt oder per Videosprechstunde behandelt wird, da die telefonische Beratung des Patienten durch einen Arzt Bestandteil der Grundpauschale ist.
- Substitutionsgestützte Behandlung von Opioidabhängigen: Rückwirkend zum 1. April ist die GOP 01952 für das therapeutische Gespräch (mindestens zehn Minuten Dauer) nun auch bei telefonischem Arzt-Patienten-Kontakt und bei Durchführung im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähig. Die Abrechnungshäufigkeit wird zudem von bisher viermal auf achtmal im Behandlungsfall ausgeweitet.
Besonderer Hinweis
- für Haus- und Kinderärzte,
- Schmerztherapeuten
- sowie Ärzte und Psychotherapeuten, die die GOP 01433 abrechnen dürfen:
Diese Fachgruppen bekommen die neuen Gesprächsleistungen auch dann bezahlt, wenn die Versicherten- oder Grundpauschale abgerechnet wird, weil der Patient noch in die Praxis kommt oder eine Videosprechstunde erfolgt. Bei Haus- und Kinderärzten fließt in diesem Fall die GOP 01434 in das Budget für die Gesprächsleistungen (GOP 03230, 04230, 04231) ein. Bleibt es hingegen beim telefonischen Kontakt, wird das Budget nicht belastet.
Ausführliche Informationen bei der KBV