Ab sofort erhalten Ärzte für Arzneimittelrezepte und andere Verordnungen sowie Überweisungen die Portokosten erstattet, falls der Patient bei ihnen in Behandlung ist. Der Versand per Post ist somit nur bei bekannten Patienten möglich. Als bekannter Patient gilt derjenige, der im laufenden Quartal oder im Vorquartal in der Arztpraxis persönlich vorstellig war. Die Regelung ist befristet bis zum 30. Juni 2020.
Aufgrund des steigenden Bedarfs für nicht persönliche Arzt-Patienten-Kontakte im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie hat der Bewertungsausschuss festgelegt, dass den Ärzten die Portokosten für den Versand mit 90 Cent erstattet werden. Die Abrechnung erfolgt über die Gebührenordnungsposition 40122. Notbetreuung für Kinder von Eltern in systemrelevanten Berufen.
Sofern Ihre Kinder oder die Kinder Ihrer Praxisangestellten nicht älter als 16 Jahre sind und Sie im privaten Umfeld keine alternative Betreuung organisieren können, haben Sie Anspruch, an Notbetreuungsprogrammen der Schule oder Kita teilzunehmen. Seit 23. März gilt dies unabhängig von der beruflichen Situation des Partners oder anderen Elternteils. Zudem steht die Notbetreuung bei Bedarf an allen Tagen der Woche, also auch samstags und sonntags, und in den Osterferien (Ausnahme: Karfreitag bis Ostermontag) zur Verfügung. Damit Sie oder Ihre Mitarbeiter die Notbetreuungsprogramme nutzen können, stellen Sie bitte eine „Bescheinigung des Arbeitgebers zur Unabkömmlichkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers“ aus.
Praxisinfo: Schutzausrüstung – KVNO startet Ausgabe über regionale Ausgabestellen(PDF, 170 KB)