Personen in Quarantäne – also auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Praxen – können aus der häuslichen Isolierung bei einem leichten Krankheitsverlauf entlassen werden. Das RKI definiert hierfür zwei Kriterien:
Entlassung aus Quarantäne ohne vorherigen Krankenhausaufenthalt:
- frühestens 14 Tage nach Symptombeginn
- bei Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden bezogen auf die akute COVID-19- Erkrankung (nach Rücksprache mit ärztlicher Betreuung)
Entlassung aus Quarantäne nach Krankenhausaufenthalt aufgrund eines schweren Krankheitsverlaufs:
Ärzte und Psychotherapeuten können sich in diesem Falle in Nordrhein-Westfalen/Rheinland wenden an:
- frühestens 14 Tage nach Entlassung aus dem Krankenhaus
- bei Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden bezogen auf die akute COVID-19-Erkrankung (nach Rücksprache mit ärztlicher Betreuung)
Im Einzelfall kann in enger Absprache von Klinik, Labor und Gesundheitsamt von diesen Kriterien abgewichen werden, insbesondere bei Beteiligung von Personen, die den Risikogruppen zugerechnet werden (zum Beispiel Immunsupprimierte, ältere Menschen, chronisch Erkrankte). Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des RKI.
Praxisinfo: Informationen zu Schutzausrüstung und Verordnungnen (PDF, 110 KB)