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Persönliche Arzt-Patienten-Kontakte sollen derzeit im Zuge der Corona-Pandemie auf ein notwendiges Minimum beschränkt werden. Deshalb dürfen Praxen befristet bis zum 30. Juni 2020 ihnen bekannte Patienten Folgerezepte, Folgeverordnungen und Überweisungen per Post zusenden, ohne dass ein Besuch in der Praxis und das Einlesen der Versichertenkarte nötig ist. Voraussetzung ist, dass der Patient bei dem Arzt bereits in Behandlung ist. Als bekannter Patient gilt derjenige, der in den zurückliegenden 6 Quartalen (z.B. 1.10.2018 bis 31.3.2020) mindestens einmal in der Praxis war.

Für Arzneimittelrezepte und andere Verordnungen sowie Überweisungen werden Ärzten die Portokosten in Höhe von 90 Cent bezahlt. Die Abrechnung erfolgt über die Gebührenordnungsposition 40122.

Für das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) von der Praxis bekannten Patienten gilt: Findet in einem Quartal ausschließlich ein telefonischer Kontakt statt, übernehmen Ärzte die Versichertendaten aus der Patientenkartei. Die Vorlage der eGK ist in diesem Fall nicht erforderlich. Um diese Verordnungen geht es:

  • Folgeverordnungen für Arzneimittel (einschließlich BtM-Rezepte)
  • Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4)
  • Überweisungen (Muster 6 und 10)
  • Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege (Muster 12)
  • Folgeverordnungen für Heilmittel (Muster 13 Physiotherapie und Podologie, Muster 14 Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, Muster 18 Ergotherapie und Ernährungstherapie).

Praxisinfo: Rezepte ohne Einlesen der eGK (PDF, 170 KB)

coronavirus.nrw – Das Archiv

Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.