Um sicherzustellen, dass dringend benötigte Krankenhaus-Kapazitäten auch bei einer weiteren Verbreitung von SARS-CoV-2 zur Verfügung stehen, ist am 4. April eine Rechtsverordnung des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministeriums (CoronaAufnahmeVO) in Kraft getreten. Diese regelt die Neu- und Wiederaufnahme in den vollstationären Dauer- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe.
Diese beinhaltet in Paragraf 3 der Rechtsverordnung auch Vorgaben für die behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie die Kassenärztlichen Vereinigungen. Demnach “ist bei allen Neuaufnahmen in vollstationären Dauer- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen unverzüglich durch die behandelnde Ärztin beziehungsweise den behandelnden Arzt eine Testung der aufzunehmenden Person auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus vorzunehmen oder zu veranlassen.”
Aktualisierung: Die Corona-Aufnahmeverordnung vom 4. April ist am 19. April außer Kraft getreten. Die Neu- und Wiederaufnahmen in vollstationären Dauer- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sind seit dem 29. April in der Allgemeinverfügung “zur Sicherstellung einer landesweiten Betreuungs- und Untersuchungsstruktur für pflegebedürftige Menschen” (CoronaAVPflege) geregelt. Durch Ziffer 3.2. sind behandelnde Ärzte aufgefordert, “bei allen Neuaufnahmen in Einrichtungen, die nicht aus einem Krankenhaus erfolgen, (…) schriftlich zu bestätigen, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme keine SARS-CoV-2-Infektion vorliegt. Dies ist durch eine negative PCR-Untersuchung, die gemäß den jeweils aktuellen Empfehlungen des RKI durchzuführen ist und die derzeit aus zwei zeitgleichen Abstrichen besteht, vor Aufnahme nachzuweisen. Sollte in zwingenden Ausnahmefällen kein Verbleib in der eigenen Häuslichkeit bis zum Vorliegen des Testergebnisses möglich sein, ist zumindest die Testung vor der Aufnahme vorzunehmen”, mit entsprechender Kennzeichnung für eine prioritäre Analyse dieser Proben.
Eine gleichlautende Vorgabe gilt auch für Neu- und Wiederaufnahmen in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung und Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten (CoronaAVEingliederungs- und Sozialhilfe, Ziffer 5).
Die Kosten für die ärztlichen Leistungen im Rahmen dieser Allgemeinverfügungen werden derzeit von der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen. Die KV Nordrhein befindet sich in Gesprächen mit der GKV und ist um eine Lösung bemüht.
Allgemeinverfügung CoronaAVPflege:
Allgemeinverfügung CoronaAVEingliederungs- und Sozialhilfe: