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Zur Klarstellung der gestern veröffentlichten Infos zur Abrechenbarkeit von Telefonkonsultationen hat die KBV klargestellt, dass die Leistung bei einer ausschließlich telefonischen Betreuung des Patienten nicht auf das Gesprächsbudget der Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte angerechnet wird.

Die telefonische Beratung ist normalerweise Teil der Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale. Wegen des hohen Bedarfs an Gesprächsleistungen infolge der Corona-Krise können neben den Psychotherapeuten unter anderem auch Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte die neue Telefonkonsultation abrechnen, wenn der Patient in die Praxis kommt oder eine Videosprechstunde erfolgt und im Arztfall die Versichertenpauschale berechnet wird.

Nur in diesem Fall fließt die telefonische Beratung (GOP 01434) in das hausärztliche Budget für die Gesprächsleistungen (GOP 03230, 04230, 04231) ein. Bleibt es hingegen beim telefonischen Kontakt, wird das Budget nicht belastet.

Praxisinfo: Schutzmaterial und Fortbildungs-Nachweispflicht (PDF, 370 KB)

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Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.