Um die psychotherapeutische Versorgung während der Coronavirus-Krise zu erleichtern, haben KBV und GKV-Spitzenverband einige Sonderregelungen beschlossen. Sie gelten ab sofort und betreffen die Videosprechstunde sowie die Umwandlung von Gruppen- in Einzeltherapien. Die Durchführung von psychotherapeutischen Sprechstunden und probatorischen Sitzungen (auch neuropsychologische Therapie) werden bis zum 30. Juni auch im Rahmen der Videosprechstunde ermöglicht.
Dies erlaubt es, diagnostische Einschätzungen und eine Einleitung von Psychotherapie auch per Video vorzunehmen. Eine Psychotherapie kann somit in Einzelfällen auch ohne persönlichen Kontakt zwischen Patient und Therapeut beginnen. Zudem müssen die Vorgaben der Ärztekammer zur Berufsordnung in Bezug auf die Gestaltung der Erstkontakte beachtet werden. Zur Umsetzung der Sonderregelungen wurde der EBM so angepasst, dass die entsprechenden Gebührenordnungspositionen bis zum 30. Juni auch abgerechnet werden dürfen, wenn die Leistungen per Videosprechstunde durchgeführt wurden.
Umwandlung von Gruppentherapie
Genehmigte Leistungen einer Gruppenpsychotherapie können übergangsweise in Einzelpsychotherapie umgewandelt werden, ohne dass hierfür eine gesonderte Antragstellung bei der Krankenkasse oder Begutachtung erfolgen muss. Auch diese Regelung gilt bis 30. Juni. Die Umwandlung erfolgt über die „Therapieeinheit“ und muss lediglich formlos der Krankenkasse mitgeteilt werden. Für je eine Therapieeinheit genehmigte Gruppentherapie (entspricht einer Sitzung mit 100 Minuten) kann bei Bedarf maximal je Patient der Gruppe eine Einzeltherapie (entspricht einer Sitzung mit 50 Minuten) durchgeführt und abgerechnet werden. Durch die Umwandlung von Gruppen- in Einzelsitzungen können im unmittelbaren persönlichen Kontakt Infektionsrisiken minimiert werden, wenn dies erforderlich ist. Weiterer Vorteil: Einzelsitzungen können auch in einer Videosprechstunde durchgeführt werden. Die Durchführung von Gruppentherapien ist weiterhin zulässig – ob sie zumutbar ist, müssen Therapeutinnen und Therapeuten im Rahmen ihrer eigenen Verantwortung abwägen.
Wichtig: Die KV Nordrhein setzt sich zusätzlich auch für die Möglichkeit einer telefonischen Leistungserbringung ein. Dazu gibt es auf Bundesebene jedoch noch keine konkrete Regelung.
Praxisinfo – Corona-Schutzausrüstung: Ausgabe über regionale Ausgabestellen (PDF, 200 KB)