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Als niedergelassene Ärztin oder Arzt leisten Sie und Ihr Praxisteam in der derzeitigen Corona-Krise Gewaltiges, um die Regelversorgung zu gewährleisten und Patienten mit Verdacht auf Corona-Infektionen adäquat zu beraten und zu behandeln. Gleichzeitig müssen Sie als Arbeitgeber auch nach innen kommunizieren, Abläufe erklären und Fragen Ihrer Angestellten beantworten. In dieser Übersicht haben wir für Sie und Ihre Angestellten Antworten auf häufige Arbeitnehmer-Fragen rund um Corona zusammengetragen.

Was mache ich, wenn …

… ich selbst Symptome habe?

Wenn Sie in irgendeiner Weise Erkältungssymptome haben, bleiben Sie ab sofort zuhause. Kommen Sie nicht in die Praxis – auch wenn Sie denken: „Es ist ja nur eine leichte Erkältung.“ Rufen Sie in der Praxis an, um das weitere Vorgehen wie das Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abzusprechen. Wenn die Voraussetzungen für eine AU vorliegen, erhalten Sie diese per Post zugestellt. Eine Hilfe, um herauszufinden, ob Sie sich selbst infiziert haben könnten und was in diesem Fall zu tun ist, find Sie hier.

… ich selbst keine Symptome habe, aber kürzlich unmittelbaren Kontakt mit einer erkrankten Person hatte?

Wenn es sich um eine positiv auf SARS-CoV-2 getestete oder eine behördlich unter Quarantäne gestellte Person handelt, bleiben Sie zu Hause. Kommen Sie nicht in die Praxis. Informieren Sie die Praxis telefonisch. Wir besprechen dann, was zu tun ist und ob Sie eventuell von zu Hause unterstützen können, sofern es Ihnen selbst gut geht.
Wenn Sie Kontakt zu einer Person hatten, die negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde und nicht unter behördlich angeordnete Quarantäne gestellt wurde, können Sie normal zur Arbeit erscheinen.

… ich aus dem Urlaub zurückkehre? Kann ich ganz normal an meinen Arbeitsplatz kommen?

Grundsätzlich ja, sofern Sie selbst frei von Symptomen sind und keinen Kontakt zu einer positiv auf SARS-CoV-2 getesteten oder behördlich unter Quarantäne gestellten Person hatten und nicht in einem Risikogebiet oder besonders betroffenen Gebiet nach RKI-Definition waren.

… ich in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet oder besonders betroffenen Gebiet gewesen bin?

Bitte informieren Sie sich tagesaktuell beim RKI, welche Regionen zu den Risikogebieten oder den besonders betroffenen Gebieten in Deutschland zählen.
Wenn Sie beispielsweise in Italien oder einem anderen Risikogebiet (auch in Deutschland) waren, bleiben Sie nach Ihrer Rückkehr zunächst 14 Tage zu Hause. Melden Sie sich telefonisch in der Praxis, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Kommen Sie nicht mehr in die Praxis.
Vermeiden Sie Kontakte zu Außenstehenden soweit wie möglich. Wenn Sie in irgendeiner Weise Erkältungssymptome haben, bleiben Sie zuhause – auch wenn Sie denken: „Es ist ja nur eine leichte Erkältung.“ Melden Sie sich telefonisch. Wir besprechen dann, was zu tun ist und ob die Voraussetzungen für eine AU vorliegen.
Eine Hilfe, um herauszufinden, ob Sie sich selbst infiziert haben könnten und was in diesem Fall zu tun ist, find Sie hier.

… ich vom Gesundheitsamt in Quarantäne geschickt werde? Bekomme ich eine AU-Bescheinigung von der Arztpraxis?

Das kommt darauf an, ob Sie Krankheitssymptome haben oder nicht.
Wenn Sie sich in einer behördlich angeordneten Quarantäne befinden, aber keine Symptome aufweisen, liegt keine Voraussetzung zur Ausstellung einer AU-Bescheinigung vor. Dies gilt auch, wenn Sie positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, aber keine Symptome haben. Ihre Lohnfortzahlung ist in diesen Fällen aber gesichert: Reichen Sie dazu den behördlichen Bescheid über die Anordnung der Quarantäne bei Ihrem Arbeitgeber ein.
Wenn Sie in Quarantäne geschickt werden und bereits Symptome haben, bekommen Sie nach telefonischer Rücksprache auf dem Postweg eine AU-Bescheinigung zugestellt.
Bekommen Sie während einer bisher symptomfreien Quarantäne doch Anzeichen einer Erkrankung, benötigen Sie ab diesem Zeitpunkt eine AU-Bescheinigung. Bitte rufen Sie dazu in der Arztpraxis an.

… in meinem Haushalt eine Person mit einer Vorerkrankung lebt oder ich selbst Vorerkrankungen habe? Kann ich zu Hause bleiben?

Wenn Sie oder beispielsweise Ihr Ehepartner zur Risikogruppe für schwere Verläufe der „Personen mit bestimmten Vorerkrankungen“ nach RKI (Punkt 2, Krankheitsverlauf und demografische Einflüsse) gehören, setzen Sie sich bitte mit Ihrer Praxis in Verbindung, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Eventuell können Sie von zu Hause aus unterstützen.

… meine Kinder aufgrund einer Schul- oder Kindergartenschließung nicht betreut sind?

Wir sind in der Praxis gerade auf jede helfende Hand angewiesen.
Sofern Ihre Kinder nicht älter als 16 Jahre sind, Sie alleinerziehend sind oder Ihr Partner ebenfalls im Bereich kritischer Infrastrukturen arbeitet (Personenkreise laut Leitlinie des NRW-Gesundheitsministeriums vom 15. März) und Sie im privaten Umfeld keine alternative Betreuung organisieren können, so haben Sie Anspruch, an Notbetreuungsprogrammen der jeweiligen Einrichtung teilzunehmen. Damit Sie die Notbetreuungsprogramme nutzen können, stellen wir Ihnen eine „Bescheinigung des Arbeitgebers zur Unabkömmlichkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers“ aus.
Bitte sehen Sie davon ab, Ihre Kinder in selbstorganisierte Betreuungsgruppen zu geben. Sinn der Schließung von Betreuungseinrichtungen ist es, dass die Kinder eben nicht in Menschengruppen kommen, um eine Verbreitung des neuartigen Coronavirus einzudämmen.

… ich nicht möchte, dass meine Kinder an Notbetreuungsprogrammen teilnehmen und ich sie lieber zu Hause lassen möchte?

Wir verstehen, dass Sie darüber nachdenken, Ihre Kinder wegen des Infektionsrisikos nicht in Notbetreuungsprogramme zu geben. Bedenken Sie aber, dass wir derzeit die Unterstützung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benötigen, um die Regelversorgung aufrechterhalten zu können.

… ich allgemeine Fragen zur Coronavirus-Pandemie habe oder wissen möchte, welche Einschränkungen für Nordrhein-Westfalen (NRW) gelten?

Die NRW-Landesregierung hat ein landesweites Bürgertelefon gestartet, um über die Coronavirus-Pandemie zu informieren. Unter der Nummer 0211 9119-1001 können Sie montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr Ihre Frage stellen. Eine medizinische Beratung findet hier nicht statt. Einschränkende Maßnahmen, wie die Schließung von Schulen etc., veröffentlicht das Land NRW ab sofort auf der Website land.nrw/corona.

coronavirus.nrw – Das Archiv

Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.