Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben eine Übergangsvereinbarung zum Umgang mit Qualitätssicherungsanforderungen während der Corona-Krise geschlossen. Sie gibt den Kassenärztlichen Vereinigungen die Möglichkeit, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der fachlichen Befähigung und Maßnahmen zur Prozess- und Ergebnisqualität auszusetzen, von diesen abzuweichen oder sie anzupassen. Konkret handelt es sich dabei unter anderem um spezifische Fortbildungsmaßnahmen, Mindestzahlen, Fallsammlungsprüfungen (Mammographie), Dokumentationsprüfungen durch Stichproben, Präparateprüfungen (Zytologie), Hygieneprüfungen, Konstanzprüfungen (Ultraschalldiagnostik), messtechnische Kontrollen (Hörgeräteversorgung) sowie Dokumentationsanforderungen (Hörgeräteversorgung, Molekulargenetik oder Schmerztherapie).
Die Übergangsvereinbarung tritt – sobald das Unterschriftenverfahren abgeschlossen ist – rückwirkend zum 20. März in Kraft und ist zunächst bis zum 30. Juni befristet. Sie kann jedoch je nach Lage verlängert oder vorzeitig von den Partnern des Bundesmantelvertrags aufgehoben werden.
In der kommenden Woche will der Gemeinsame Bundesausschuss außerdem die vorübergehende Aussetzung von Dokumentationsverpflichtungen der sektorenübergreifenden Qualitätssicherung beraten.
Praxisinfo: Themen wie Ausgabe von Schutzausrüstung, Schutzschirm für Praxen und VV (PDF, 200 KB)