Ärztinnen und Ärzte können Kinder-Früherkennungsuntersuchungen ab der U6, also auch die U7, U7a, U8 und U9, jetzt auch dann durchführen und abrechnen, wenn die vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten überschritten sind. Damit sollen nicht unbedingt notwendige Patientenkontakte in den Praxen vermieden und eine zusätzliche Ausbreitung des SARS-CoV-2 verhindert werden.
Die Regelung gilt befristet bis zum 30. September. Die Zeiträume für die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen sind in der Kinder-Richtlinie geregelt und entsprechend im EBM festgelegt.
Weitere Informationen finden Sie auf: www.kbv.de
Praxisinfo: Untersuchungszeiträume ab U6 bis Ende September ausgesetzt (PDF, 130 KB)