Bei bekannten Patienten gilt für das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) das übliche Verfahren: Findet in einem Quartal ausschließlich ein telefonischer Kontakt statt, übernehmen Ärzte die Versichertendaten aus der Patientenkartei. Die Vorlage der eGK ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Dies gilt für:
- Folgeverordnungen für Arzneimittel (einschließlich BtM-Rezepte)
- Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4)
- Überweisungen (Muster 6 und 10)
- Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege (Muster 12)
- Folgeverordnungen für Heilmittel (Muster 13 Physiotherapie und Podologie, Muster 14 Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, Muster 18 Ergotherapie und Ernährungstherapie).
Praxisinfo: Schutzausrüstung – KVNO startet Ausgabe über regionale Ausgabestellen(PDF, 170 KB)