Solange die Coronavirus-Epidemie andauert, dürfen Ärzte Patienten eine AU-Bescheinigung ausstellen, wenn diese unter Symptomen leiden, die Coronavirus-Infizierte typischerweise zeigen. Dies gilt auch, wenn ausschließlich ein telefonischer Kontakt stattgefunden hat. Eine weitere Voraussetzung neben dem Vorliegen von Symptomen ist, dass die Patienten der Praxis bekannt sind. Diese temporäre Regelung soll vorbeugen, dass Infizierte allein wegen einer AU die Praxis aufsuchen.
KVNO Praxisinfo: COVID-19 – Leichte Infektionsfälle ambulant versorgen (PDF, 170 KB)