Corona-Tests in der Arztpraxis: Vergütungsübersicht (PDF, 580 KB)

Alle aufgrund des Verdachts auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder einer nachgewiesenen Infektion erforderlichen ärztlichen Leistungen werden seit dem 1. Februar in voller Höhe extrabudgetär honoriert. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKS-Spitzenverband geeinigt. Sie sind mit der EBM-Ziffer 88240 abzurechnen.

Der Bewertungsausschuss hat außerdem mit Wirkung zum 28. Februar 2020 die Untersuchungsindikation der Gebührenordnungsposition (GOP) 32816 (labordiagnostische Untersuchung) aktualisiert. Demnach ist das bevorzugte Untersuchungsmaterial für den Nachweis einer möglichen Corona-Infektion ein Oropharynx- und/oder Nasopharynx-Abstrich, wie bei der Influenza-Diagnostik. Der Abstrich ist mit einem trockenen Stäbchen durchzuführen. Die GOP 32816 ist einmal am Behandlungstag berechnungsfähig.

Bei durch SARS-CoV-2 ausgelösten Covid-19-Erkrankungen und dem Verdachtsfall besteht eine Meldepflicht. Daher ist die Kennnummer 32006 zu berücksichtigen, denn bei der Ermittlung des arztgruppenspezifischen Fallwertes bleiben alle in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen unberücksichtigt.

Die Untersuchungsindikation für eine Testung auf SARS-CoV-2 stellt die Ärztin/der Arzt nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der Kriterien des Robert Koch-Instituts (RKI).

Aufgrund der neuartigen Coronavirus-Krankheit hat sich die KBV dazu entschlossen, die ICD-10-Stammdatei rückwirkend zum 1. Januar 2020 anzupassen und auszuliefern. Die neue Schlüsselnummer lautet: U07.1! COVID-19 (Coronavirus-Krankheit-2019). Die aktualisierte deutsche Version der ICD-10, die Prüfmodule und den Prüfassistenten finden Sie unter den folgenden Links

Stammdatei

Prüfmodule

Prüfassistent

In den zuständigen Gremien wurde eine Belegung der Schlüsselnummer U07.1! COVID-19 in der WHO-Version der ICD-10 umgesetzt. Damit ist die vorübergehend verwendete Bezeichnung der WHO „2019-nCoV acute respiratory disease“ aufgehoben.

Für die deutsche Version der ICD-10 (ICD-10-GM) wurde der WHO-Kode als Sekundärschlüsselnummer (Ausrufezeichenschlüsselnummer) mit der Bezeichnung U07.1! COVID-19 (Coronavirus-Krankheit-2019) angelegt.

Hinweise und Beispiele zur Kodierung von COVID-19

Die Beteiligung von Vertragsärztinnen und -ärzten an den Bürgertestungen ist freiwillig. Wenn Sie in Ihrer Praxis asymptomatische Bürgertests anbieten möchten, so sieht die CoronateststrukturVO dafür vor, dass Sie zunächst Ihre Teilnahme an den Bürgertestungen bei der unteren Gesundheitsbehörde Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt formlos per E-Mail anmelden müssen.

E-Mail-Liste der Kommunen (PDF, 160 KB)

Mehr Infos zum Thema

Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein übernimmt auch für Nicht-Mitglieder die Abrechnung von Leistungen und/oder Sachkosten im Rahmen der Testverordnung (TestV).

Zu den Nicht-Mitgliedern gehören

  • der öffentlicher Gesundheitsdienst (ÖGD) nach § 6 Abs. 1 S.1 Nr. 1,
  • vom ÖGD beauftragte Dritte nach § 6 Abs. 1 S.1 Nr. 2 sowie
  • Einrichtungen oder Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 sowie Rettungsdienste nach Nr. 5 der TestV.

Vor der Anmeldung zum Abrechnungsverfahren ist eine Online-Registrierung erforderlich.  Die KV Nordrhein überprüft diese Anmeldedaten und verschickt im Anschluss die Zugangsdaten per Einschreiben mit Rückschein. Sobald der Rückschein wieder in der KV ist, wird der Zugang freigeschaltet und die Eingabe der Abrechnungsdaten kann über das Portal erfolgen.

Nach dem „Login“, der Anmeldung im Portal, können die erbrachten Leistungen und/oder die entstandenen Sachkosten erfasst werden.

Fragen und Antworten zum Thema Corona-Abrechnung von Nicht-KV-Mitgliedern

Merkblatt | Abrechnung nach der Testverordnung (PDF, 100 KB)

Infobrief zur Abrechnung der Leistungen und/oder Sachkosten für Nicht-Mitglieder der KV Nordrhein (PDF, 111 KB)

Um eine Weiterverbreitung des Coronavirus zu verhindern, ist es wichtig, Erkrankungsfälle früh zu erkennen, sie zu isolieren und Hygienemaßnahmen konsequent einzuhalten. Möglicherweise betroffene Patienten sollen zudem nicht ohne vorherige telefonische Absprache in die Hausarzt-Praxis fahren. Eine Orientierungshilfe, in welchen Fällen eine spezifische Untersuchung auf eine Erkrankung durch SARS-CoV-2 durchgeführt werden sollte, gibt das Robert Koch-Institut in seiner Empfehlung „Maßnahmen und Testkriterien“.  

Hinweise zur Meldung von SARS-CoV-2-Fällen

Gemäß Eilverordnung des Bundesgesundheitsministeriums müssen Ärzte alle Verdachts- , Krankheits- und Todesfälle im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 namentlich dem örtlichen Gesundheitsamt melden. Verdachtsfälle müssen abgeklärt werden. Die Meldepflicht bezieht sich auf alle Testverfahren. Positive Antigentests (auch so genannte Point-of-Care-Tests) sollen durch einen PCR-Test bestätigt werden. Aber schon das positive Ergebnis eines Antigentests ist meldepflichtig.

Gesundheitsamt nach Postleitzahl oder Ort

Gesundheitsämter in NRW

Informationen des NRW-Gesundheitsministeriums zu den Informations- und Meldewegen nach dem Infektionsschutzgesetz (PDF, 620 KB)

Flussschema des RKI: Verdachtsabklärung und Maßnahmen

Infos zur Corona-Warn-App von der Bundesregierung

Alle Informationen zum Pflegeheimregister finden Sie hier.