Corona-Tests in der Arztpraxis: Vergütungsübersicht (PDF, 580 KB)
Alle aufgrund des Verdachts auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder einer nachgewiesenen Infektion erforderlichen ärztlichen Leistungen werden seit dem 1. Februar in voller Höhe extrabudgetär honoriert. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKS-Spitzenverband geeinigt. Sie sind mit der EBM-Ziffer 88240 abzurechnen.
Der Bewertungsausschuss hat außerdem mit Wirkung zum 28. Februar 2020 die Untersuchungsindikation der Gebührenordnungsposition (GOP) 32816 (labordiagnostische Untersuchung) aktualisiert. Demnach ist das bevorzugte Untersuchungsmaterial für den Nachweis einer möglichen Corona-Infektion ein Oropharynx- und/oder Nasopharynx-Abstrich, wie bei der Influenza-Diagnostik. Der Abstrich ist mit einem trockenen Stäbchen durchzuführen. Die GOP 32816 ist einmal am Behandlungstag berechnungsfähig.
Bei durch SARS-CoV-2 ausgelösten Covid-19-Erkrankungen und dem Verdachtsfall besteht eine Meldepflicht. Daher ist die Kennnummer 32006 zu berücksichtigen, denn bei der Ermittlung des arztgruppenspezifischen Fallwertes bleiben alle in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen unberücksichtigt.
Die Untersuchungsindikation für eine Testung auf SARS-CoV-2 stellt die Ärztin/der Arzt nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der Kriterien des Robert Koch-Instituts (RKI).
Aufgrund der neuartigen Coronavirus-Krankheit hat sich die KBV dazu entschlossen, die ICD-10-Stammdatei rückwirkend zum 1. Januar 2020 anzupassen und auszuliefern. Die neue Schlüsselnummer lautet: U07.1! COVID-19 (Coronavirus-Krankheit-2019). Die aktualisierte deutsche Version der ICD-10, die Prüfmodule und den Prüfassistenten finden Sie unter den folgenden Links
In den zuständigen Gremien wurde eine Belegung der Schlüsselnummer U07.1! COVID-19 in der WHO-Version der ICD-10 umgesetzt. Damit ist die vorübergehend verwendete Bezeichnung der WHO „2019-nCoV acute respiratory disease“ aufgehoben.
Für die deutsche Version der ICD-10 (ICD-10-GM) wurde der WHO-Kode als Sekundärschlüsselnummer (Ausrufezeichenschlüsselnummer) mit der Bezeichnung U07.1! COVID-19 (Coronavirus-Krankheit-2019) angelegt.
Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein übernimmt auch für Nicht-Mitglieder die Abrechnung von Leistungen und/oder Sachkosten im Rahmen der Testverordnung (TestV).
Zu den Nicht-Mitgliedern gehören
- der öffentlicher Gesundheitsdienst (ÖGD) nach § 6 Abs. 1 S.1 Nr. 1,
- vom ÖGD beauftragte Dritte nach § 6 Abs. 1 S.1 Nr. 2 sowie
- Einrichtungen oder Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 sowie Rettungsdienste nach Nr. 5 der TestV.
Vor der Anmeldung zum Abrechnungsverfahren ist eine Online-Registrierung erforderlich. Die KV Nordrhein überprüft diese Anmeldedaten und verschickt im Anschluss die Zugangsdaten per Einschreiben mit Rückschein. Sobald der Rückschein wieder in der KV ist, wird der Zugang freigeschaltet und die Eingabe der Abrechnungsdaten kann über das Portal erfolgen.
Nach dem „Login“, der Anmeldung im Portal, können die erbrachten Leistungen und/oder die entstandenen Sachkosten erfasst werden.
Merkblatt | Abrechnung nach der Testverordnung (PDF, 100 KB)
Um eine Weiterverbreitung des Coronavirus zu verhindern, ist es wichtig, Erkrankungsfälle früh zu erkennen, sie zu isolieren und Hygienemaßnahmen konsequent einzuhalten. Möglicherweise betroffene Patienten sollen zudem nicht ohne vorherige telefonische Absprache in die Hausarzt-Praxis fahren. Eine Orientierungshilfe, in welchen Fällen eine spezifische Untersuchung auf eine Erkrankung durch SARS-CoV-2 durchgeführt werden sollte, gibt das Robert Koch-Institut in seiner Empfehlung „Maßnahmen und Testkriterien“.
Hinweise zur Meldung von SARS-CoV-2-Fällen
Gemäß Eilverordnung des Bundesgesundheitsministeriums müssen Ärzte alle Verdachts- , Krankheits- und Todesfälle im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 namentlich dem örtlichen Gesundheitsamt melden. Verdachtsfälle müssen abgeklärt werden. Die Meldepflicht bezieht sich auf alle Testverfahren. Positive Antigentests (auch so genannte Point-of-Care-Tests) sollen durch einen PCR-Test bestätigt werden. Aber schon das positive Ergebnis eines Antigentests ist meldepflichtig.
Handlungsempfehlung für Hausarztpraxen
Hinweise des RKI zum An- und Ablegen der persönlichen Schutzausrüstung
Empfehlungen des RKI zu Hygienemaßnahmen im Rahmen der Behandlung und Pflege von Patienten
Informationen zum Arbeitsschutz: Empfehlungen für Beschäftigte im Gesundheitswesen
Video der Uniklinik Düsseldorf: Anlegen der Schutzausrüstung
Video der Uniklinik Düsseldorf: Ablegen der Schutzausrüstung
Praxisinfo: Wiederverwendung von Schutzausrüstung (PDF, 130 KB)
Broschüre: Pandemieplanung in der Arztpraxis (PDF, 1.700 KB)
Nachfolgend finden Sie Angaben und Adressen zu niedergelassenen Ärzten aus dem Bereich Nordrhein, die sich gegenüber der KV Nordrhein grundsätzlich bereit erklärt haben, freiwillig Abstriche auf das Coronavirus bei Patienten durchzuführen. Diese Liste wird regelmäßig aktualisiert, stellt also keine abschließende Übersicht über die Testmöglichkeiten hiesiger Ärzte dar. Wann und ob ein Test in den jeweiligen Praxen konkret möglich ist, klären Sie bitte direkt mit der entsprechenden Praxis.
Bitte fragen Sie vorab auch Ihren eigenen Hausarzt, ob dieser einen Corona-Test durchführen kann.
Liste der testenden Praxen in Nordrhein (PDF, 140 KB)
Corona-Testzentren in Nordrhein – Öffnungszeiten über die Feiertage (PDF, 100 KB)
RKI: Faktenblatt COVID-19-Impfung (PDF, 900 KB)
Corona-Schutzimpfung – der Ablauf von der Terminvereinbarung bis zur zweiten Impfung
Merkblatt zur Impfaufklärung (PDF, 80 KB)
Anamnese- und Einwilligungsformular (PDF, 60 KB)
Produktinformation Impfstoff Comirnaty_R von BionTech (PDF, 650 KB)
Fragen und Antworten zu „Mobile Impfteams“ und „Impfzentren“ auf kvno.de/corona-impfung
Rechtliche Regelungen zur Coronavirus-Pandemie des MAGS NRW
Coronavirus-Impfverordnung (Corona-ImpfV) des BMG
Coronavirus-Schutzmaskenverordnung (SchutzmV) des BMG
Coronavirus-Testverordnung (TestV) – nationale Teststrategie des BMG
Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten des BMG
Alle Gesetze und Verordnungen des BMG der 19. Legislaturperiode
Alle Informationen zum Pflegeheimregister finden Sie hier.
Mit der 3. Änderung der Rechtsverordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 15. Oktober tritt der Rahmenvertrag ÖGD zu diesem Datum außer Kraft.
Merkblatt: Rahmenvertrag ÖGD (PDF, 126 KB)
Merkblatt: Allgemeinverfügung zur Testung auf SARS-CoV-2 (PDF, 390 KB)
Übersicht der Kommunen mit Rahmenvertrag ÖGD (PDF, 85 KB)
Mehr Informationen erhalten Sie durch einen Klick auf den jeweiligen Kreis.
Informationen zur Bestellung von Schutzmaterial
Handlungsempfehlung für Hausarztpraxen
Hinweise des RKI zur Verwendung von Masken
Hinweise des RKI zum An- und Ablegen der Schutzausrüstung
Video der Uniklinik Düsseldorf: Anlegen der Schutzausrüstung
Video der Uniklinik Düsseldorf: Ablegen der Schutzausrüstung
Ressourcen-schonender Einsatz von Mund-Nasen-Schutz (MNS) und FFP-Masken in Einrichtungen des Gesundheitswesens bei Lieferengpässen im Zusammenhang mit COVID-19 (PDF, 467 KB)