Corona-Tests in der Arztpraxis: Vergütungsübersicht (PDF, 580 KB)
Alle aufgrund des Verdachts auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder einer nachgewiesenen Infektion erforderlichen ärztlichen Leistungen werden seit dem 1. Februar in voller Höhe extrabudgetär honoriert. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKS-Spitzenverband geeinigt. Sie sind mit der EBM-Ziffer 88240 abzurechnen.
Der Bewertungsausschuss hat außerdem mit Wirkung zum 28. Februar 2020 die Untersuchungsindikation der Gebührenordnungsposition (GOP) 32816 (labordiagnostische Untersuchung) aktualisiert. Demnach ist das bevorzugte Untersuchungsmaterial für den Nachweis einer möglichen Corona-Infektion ein Oropharynx- und/oder Nasopharynx-Abstrich, wie bei der Influenza-Diagnostik. Der Abstrich ist mit einem trockenen Stäbchen durchzuführen. Die GOP 32816 ist einmal am Behandlungstag berechnungsfähig.
Bei durch SARS-CoV-2 ausgelösten Covid-19-Erkrankungen und dem Verdachtsfall besteht eine Meldepflicht. Daher ist die Kennnummer 32006 zu berücksichtigen, denn bei der Ermittlung des arztgruppenspezifischen Fallwertes bleiben alle in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen unberücksichtigt.
Die Untersuchungsindikation für eine Testung auf SARS-CoV-2 stellt die Ärztin/der Arzt nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der Kriterien des Robert Koch-Instituts (RKI).
Aufgrund der neuartigen Coronavirus-Krankheit hat sich die KBV dazu entschlossen, die ICD-10-Stammdatei rückwirkend zum 1. Januar 2020 anzupassen und auszuliefern. Die neue Schlüsselnummer lautet: U07.1! COVID-19 (Coronavirus-Krankheit-2019). Die aktualisierte deutsche Version der ICD-10, die Prüfmodule und den Prüfassistenten finden Sie unter den folgenden Links
In den zuständigen Gremien wurde eine Belegung der Schlüsselnummer U07.1! COVID-19 in der WHO-Version der ICD-10 umgesetzt. Damit ist die vorübergehend verwendete Bezeichnung der WHO „2019-nCoV acute respiratory disease“ aufgehoben.
Für die deutsche Version der ICD-10 (ICD-10-GM) wurde der WHO-Kode als Sekundärschlüsselnummer (Ausrufezeichenschlüsselnummer) mit der Bezeichnung U07.1! COVID-19 (Coronavirus-Krankheit-2019) angelegt.
Die Beteiligung von Vertragsärztinnen und -ärzten an den Bürgertestungen ist freiwillig. Wenn Sie in Ihrer Praxis asymptomatische Bürgertests anbieten möchten, so sieht die CoronateststrukturVO dafür vor, dass Sie zunächst Ihre Teilnahme an den Bürgertestungen bei der unteren Gesundheitsbehörde Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt formlos per E-Mail anmelden müssen.
Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein übernimmt auch für Nicht-Mitglieder die Abrechnung von Leistungen und/oder Sachkosten im Rahmen der Testverordnung (TestV).
Zu den Nicht-Mitgliedern gehören
- der öffentlicher Gesundheitsdienst (ÖGD) nach § 6 Abs. 1 S.1 Nr. 1,
- vom ÖGD beauftragte Dritte nach § 6 Abs. 1 S.1 Nr. 2 sowie
- Einrichtungen oder Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 sowie Rettungsdienste nach Nr. 5 der TestV.
Vor der Anmeldung zum Abrechnungsverfahren ist eine Online-Registrierung erforderlich. Die KV Nordrhein überprüft diese Anmeldedaten und verschickt im Anschluss die Zugangsdaten per Einschreiben mit Rückschein. Sobald der Rückschein wieder in der KV ist, wird der Zugang freigeschaltet und die Eingabe der Abrechnungsdaten kann über das Portal erfolgen.
Nach dem „Login“, der Anmeldung im Portal, können die erbrachten Leistungen und/oder die entstandenen Sachkosten erfasst werden.
Fragen und Antworten zum Thema Corona-Abrechnung von Nicht-KV-Mitgliedern
Merkblatt | Abrechnung nach der Testverordnung (PDF, 100 KB)
Um eine Weiterverbreitung des Coronavirus zu verhindern, ist es wichtig, Erkrankungsfälle früh zu erkennen, sie zu isolieren und Hygienemaßnahmen konsequent einzuhalten. Möglicherweise betroffene Patienten sollen zudem nicht ohne vorherige telefonische Absprache in die Hausarzt-Praxis fahren. Eine Orientierungshilfe, in welchen Fällen eine spezifische Untersuchung auf eine Erkrankung durch SARS-CoV-2 durchgeführt werden sollte, gibt das Robert Koch-Institut in seiner Empfehlung „Maßnahmen und Testkriterien“.
Hinweise zur Meldung von SARS-CoV-2-Fällen
Gemäß Eilverordnung des Bundesgesundheitsministeriums müssen Ärzte alle Verdachts- , Krankheits- und Todesfälle im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 namentlich dem örtlichen Gesundheitsamt melden. Verdachtsfälle müssen abgeklärt werden. Die Meldepflicht bezieht sich auf alle Testverfahren. Positive Antigentests (auch so genannte Point-of-Care-Tests) sollen durch einen PCR-Test bestätigt werden. Aber schon das positive Ergebnis eines Antigentests ist meldepflichtig.
Handlungsempfehlung für Hausarztpraxen
Hinweise des RKI zum An- und Ablegen der persönlichen Schutzausrüstung
Empfehlungen des RKI zu Hygienemaßnahmen im Rahmen der Behandlung und Pflege von Patienten
Informationen zum Arbeitsschutz: Empfehlungen für Beschäftigte im Gesundheitswesen
Video der Uniklinik Düsseldorf: Anlegen der Schutzausrüstung
Video der Uniklinik Düsseldorf: Ablegen der Schutzausrüstung
Praxisinfo: Wiederverwendung von Schutzausrüstung (PDF, 130 KB)
Broschüre: Pandemieplanung in der Arztpraxis (PDF, 1.700 KB)
Infos zur Corona-Warn-App von der Bundesregierung
Alle Informationen zum Pflegeheimregister finden Sie hier.
Informationen zur Bestellung von Schutzmaterial
Handlungsempfehlung für Hausarztpraxen
Hinweise des RKI zur Verwendung von Masken
Hinweise des RKI zum An- und Ablegen der Schutzausrüstung
Video der Uniklinik Düsseldorf: Anlegen der Schutzausrüstung
Video der Uniklinik Düsseldorf: Ablegen der Schutzausrüstung
Ressourcen-schonender Einsatz von Mund-Nasen-Schutz (MNS) und FFP-Masken in Einrichtungen des Gesundheitswesens bei Lieferengpässen im Zusammenhang mit COVID-19 (PDF, 467 KB)
Aushang für die Praxis zum Coronavirus (PDF, 335 KB)