Site Loader

Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat die Priorisierung für die Vektorimpfstoffe von Astrazeneca (Beschluss vom 6. Mai) und Johnson & Johnson (Beschluss von heute) bundesweit aufgehoben. Vertragsärzte können demnach ab sofort alle impfwilligen Personen mit Astrazeneca oder Johnson & Johnson impfen. Dies umfasst ausdrücklich auch unter 60-Jährige, die sich gemäß der Empfehlung der Ständigen Impfkommission nach ärztlicher Aufklärung und individueller Risikoabwägung bewusst für den Impfstoff von Astrazeneca oder Johnson & Johnson entscheiden.

Zweitimpfung mit Astrazeneca schon nach vier Wochen möglich

Zudem hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) mitgeteilt, dass der Abstand zwischen Erst- und Zweitimpfung mit Astrazeneca in Absprache mit dem Patienten innerhalb des nach der Zulassung möglichen Zeitraums zwischen vier und zwölf Wochen individuell festgelegt werden kann. Das BMG hat ferner darauf hingewiesen, dass der Arzt den Patienten über die steigende Wirksamkeit bei einem möglichst langen Impfintervall aufklären soll. Der Impfstoff von Johnson & Johnson entfaltet bereits nach einer einzigen Impfung seine volle Wirkung. Eine Zweitimpfung mit diesem Vakzin ist deshalb nicht vorgesehen. Es ist davon auszugehen, dass auch das Aufklärungsblatt zu den Vektorimpfstoffen entsprechend noch einmal angepasst wird. Wir halten Sie dazu auf dem Laufenden.

Praxistipp

Seitdem viele pandemiebedingte Einschränkungen für Geimpfte derzeit aufgehoben werden, erleben Praxen jetzt einen Ansturm von Impfwilligen. Um Sie in der Praxisorganisation zu unterstützen, hier einige praktische Tipps von KV-Mitgliedern:

  1. Automatische Antworten für Mailpostfach und Anrufbeantworter erstellen (Beispiel: „Haben Sie bitte Geduld, wir melden uns bei Ihnen entsprechend der vorgegebenen Priorisierung und des verfügbaren Impfstoffes.“ Oder Verweis auf bestimmte Arten der Kontaktaufnahme per separater Mailadresse oder Telefonnummer)
  2. Proaktives Anrufen geeigneter Zielgruppen
  3. Einrichtung eines Mailpostfachs oder einer gesonderten Rufnummer nur für Impftermine
  4. Auslagerung der Terminvergabe an Terminsoftwarelösungen
  5. Einrichtung einer offenen Impfsprechstunde ohne Terminvergabe (ggf. Gruppe der Impfberechtigten genau definieren, z. B. nur für Über-60-Jährige)
  6. Angebot von Terminen in zusätzlichen Impfsprechstunden, z. B.  an Samstagen
  7. Nutzung von sowieso anfallenden Telefonaten, z. B. wegen Wiederholungsrezepten, für spezifischen Hinweis zum Impfen
  8. Geeignete, sowieso die Praxis aufsuchende Patienten direkt auf Impfung ansprechen und bei Einverständnis mitimpfen
  9. Nutzung ausgelagerter Praxisräume: Vertragsärzte können auch in angemieteten oder z. B. von der Kommune überlassenen Räumlichkeiten Impfungen durchführen. Der Ort der Tätigkeit sowie die Namen der beteiligten Ärztinnen und Ärzte müssen lediglich der KVNO im Vorhinein angezeigt werden. Die Registrierung (Einlesen Versichertenkarte bzw. Ersatzverfahren), Dokumentation und Abrechnung erfolgt wie in der eigenen Praxis.
  10. Aufklärungsmaterialien zur Vorabinformation im Wartezimmer auslegen bzw. über die Webseite der Praxis anbieten

KVNO Praxisinfo | Themen: Bestellmengen für KW 20, Impfstoffbestellung im Vertretungsfall und Priorisierung für Impfungen mit Astrazeneca und Johnson & Johnson aufgehoben (PDF, 250 KB)

coronavirus.nrw – Das Archiv

Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.