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Das Robert Koch-Institut (RKI) hat seine umstrittene Entscheidung, die Geltungsdauer des Genesenenstatus von sechs auf drei Monate zu verkürzen, konkretisiert. Es stellt klar, dass sich die Verkürzung „ausschließlich auf Personen bezieht, die ungeimpft sind, d. h. weder vor noch nach ihrer durchgemachten Infektion eine Impfung erhalten haben“.

Entsprechend gilt für Ungeimpfte: Sie gelten dann als „genesen“, wenn ihre vorherige Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und das Datum der Abnahme des positiven Abstrichs mindestens 28 Tage sowie maximal 90 Tage zurückliegt.

Auch die Gültigkeit des Genesenennachweises wurde für diese Personengruppe von sechs Monaten auf 90 Tage reduziert.

Sobald eine genesene Person jedoch zusätzlich geimpft ist, geht es nicht mehr um den Genesenenstatus, sondern um die Frage der vollständigen Impfung. Wer sich in den ersten vier Wochen nach der ersten Impfung infiziert, sollte drei Monate nach der Infektion die zweite Dosis für eine vollständige Grundimmunisierung erhalten. Wer sich später infiziert, gilt durch die Infektion als grundimmunisiert.

KVNO Praxisinfo | Themen: Organisation der zweiten Auffrischungsimpfung in den Pflegeheimen, Zi-Blitzumfrage: Nordrhein hat die höchste Impfquote unter den Niedergelassenen, RKI-Konkretisierung zum Genesenenstatus


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