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Insbesondere bei milden Verläufen einer COVID-19-Erkrankung kann ab der zweiten Woche nach Symptomeintritt der direkte Erregernachweis mittels RT-PCR-Test negativ sein. Eine SARS-CoV-2-Infektion kann dann indirekt durch serologische Verfahren nachgewiesen werden. Mittlerweile stehen dafür sehr sensiti­ve und ausreichend spezifische Antikörpertests zur Verfügung.

Der SARS-CoV-2-Antikörpernachweis wird über die Bestimmung des Titeranstiegs oder die Feststellung einer Serokonversion geführt. Hierzu sind zwei Blutproben im Abstand von sieben bis 14 Tagen erforder­lich. Die zweite Probe sollte nicht vor der dritten Woche nach Symptomeintritt entnommen werden und muss im selben Labor wie die erste Probe untersucht werden. Das Blut wird auf Gesamt- oder spezifisch auf IgG-Antikörper untersucht. IgA- und IgM-Antikörper-Bestimmungen weisen eine deutlich niedrigere Spezifität auf und sollten deswegen nicht durchgeführt werden.

Positiver Befund ist meldepflichtig

Ein positiver Befund der serologischen Testung gilt als indirekter Erregernachweis, der – wie bei einem PCR-Test – namentlich dem Gesundheitsamt gemeldet werden muss. Eine Testung ohne direkten zeitlichen Bezug zu einer klinischen COVID-19-Symptomatik, beispielsweise zur Prüfung einer Immunität, sollte nicht durchgeführt werden, da die Spezifität der Verfahren bei der niedrigen Prävalenz von Corona- Infektionen nicht ausreichend ist. Derzeit handelt es sich hierbei nicht um eine vertragsärztliche Leistung.

Abrechnung

Der veranlassende Arzt und der Laborarzt kennzeichnen ihre Abrechnung am Behandlungstag mit der Zif­fer 88240; so werden alle Leistungen extrabudgetär honoriert. Der Antikörpertest selbst ist als ähnliche Un­tersuchung mit der GOP 32641 berechnungsfähig. In wieweit die Laborausnahmekennziffer 32006 hier wie bei der GOP 32816 zum Ansatz kommt, ist noch in Klärung. Wir informieren, sobald wir hier Klarheit haben.

Schnelltests können nicht abgerechnet werden. Ärzte, die Antikörper untersuchen, sollten freiwillig an Maß­nahmen zur externen Qualitätssicherung teilnehmen.

Praxisinfo: Themen unter anderem Praxisbesuche, Kurzarbeitergeld und Tests (PDF, 400 KB)

coronavirus.nrw – Das Archiv

Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.