Das NRW-Gesundheitsministerium (MAGS) hat die Beschlüsse der Bund-Länder-Beratungen vom 10. August 2021 in einer neuen Fassung der Corona-Schutzverordnung umgesetzt. Diese ist am heutigen Freitag in Kraft getreten und gilt zunächst bis einschließlich 17. September 2021.
Hier die wichtigsten Regeln im Überblick:
- Ab sofort entscheidet nur noch ein Inzidenzwert von 35, ob strengere Maßnahmen ausgelöst werden; die bisherigen vier Inzidenzstufen entfallen.
- Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 greift die Anwendung der 3G-Beschränkungen. Für alle Personen, die weder vollständig geimpft oder genesen sind, gilt damit die Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests für folgende Bereiche: Veranstaltungen in Innenräumen (zusätzlich Hygienekonzept), Sport in Innenräumen, Innengastronomie, körpernahe Dienstleistungen, Beherbergung und Großveranstaltungen im Freien (ab 1000 Personen).
- Für Bereiche mit besonders hohem Risiko für Mehrfachansteckungen (z. B. Discos, Clubs) ist die Vorlage eines negativen PCR-Tests notwendig.
- Für den Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Unterkünfte für Geflüchtete sowie stationären Einrichtungen der Sozialhilfe gilt allgemein die 3G-Regel – unabhängig von der 7-Tage-Inzidenz.
- Ebenfalls unabhängig von Inzidenz-Werten gilt für alle Personen weiter die Pflicht zum Tragen einer Maske in Innenräumen und an anderen infektionskritischen Orten wie bspw. in Warteschlangen.