Die Vergütung der Impf- und Besuchsleistungen im Rahmen der Corona-Schutzimpfung ist in Paragraf 6 der Impfverordnung des Bundes geregelt. Dort heißt es: „Sofern das Aufsuchen einer Person für die Impfung notwendig ist, werden zuzüglich 35 Euro vergütet; für das Aufsuchen jeder weiteren Person in derselben sozialen Gemeinschaft oder Einrichtung werden zuzüglich jeweils weitere 15 Euro vergütet.“ (§ 6 Abs.1 S. 4 ImpfV)
Somit können die Abrechnungsziffern 88323 (Hausbesuch) und 88324 (Mitbesuch) nur angesetzt werden, wenn die zu impfenden Personen die Praxis nicht selbst aufsuchen können. Das betrifft zum Beispiel immobile Patienten in der häuslichen Umgebung, Personen in stationären Pflegeeinrichtungen oder beschützenden Einrichtungen.
Bei einer Gruppenimpfung beispielsweise in Schulen oder Betrieben sind die zu impfenden Personen grundsätzlich mobil und gesundheitlich in der Lage, sich in eine Impfstelle außerhalb der eigenen Häuslichkeit zu begeben. Hier kann die besondere Vergütung für den notwendigen Haus- und/oder Mitbesuch nicht angesetzt werden.
Nebenbetriebsstätten-Regelung
Für solche Impfaktionen gilt die Nebenbetriebsstätten-Regelung der KV Nordrhein. Da es sich bei den COVID-19-Schutzimpfungen nicht um vertragsärztliche Leistungen handelt, kommen bestimmte vertragsarztrechtliche Regelungen wie z. B. die Anzeige- oder Genehmigungspflicht und Erteilung einer Nebenbetriebsstättennummer nicht zur Anwendung. Das bedeutet: Ärztinnen und Ärzte können flexibel auch außerhalb ihrer eigenen Praxisräume impfen und spezielle Impfangebote (z. B. in Schulen oder Betrieben) einrichten.
Wichtig ist auch bei Impfaktionen außerhalb der Praxisräume, dass die Anforderungen an die Leistungserbringung sowie die Dokumentation und Meldung erfüllt werden.