Die Vertreterversammlung (VV) der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Nordrhein hatte am 19. Juni Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) beschlossen und damit die Voraussetzungen für den “Corona-Schutzschirm” geschaffen, auf den sich die KV Nordrhein mit den nordrheinischen Krankenkassen verständigt hat.
Die Ausgleichszahlung für das 2. Quartal 2020 für anspruchsberechtigte Praxen führt die KVNO mit der Restzahlung des 2. Quartals im Oktober aus. Anspruch hat jede Praxis, die gegenüber dem Vorjahresquartal Honorareinbußen in Höhe von zehn Prozent des Gesamthonorars sowie zusätzlich einen Fallzahlrückgang in Folge der Pandemie aufweist. Für Praxen, bei denen kein Gesamthonorar aus dem Vorjahresquartal zum Vergleich vorliegt (z. B. Neupraxen oder Praxen, deren Konstellation sich zum Vorjahresquartal geändert hat), wird zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung ein Vergleichshonorar auf Basis der Veränderung der Tätigkeitsumfänge der beteiligten Ärzte für das Vorjahresquartal ermittelt bzw. der Arztgruppendurchschnitt bei Neupraxen festgesetzt.
Wichtig: Die Ausgleichzahlung erfolgt automatisch – ohne, dass ein Antrag gestellt werden muss. Nur Praxen, die eine Ausgleichszahlung erhalten, bekommen mit dem Honorarbescheid auch einen Rückantwortbogen (postalisch und im KVNO-Portal hinterlegt). Die Antwort muss ausgefüllt bis spätestens 20. November per Fax oder E-Mail an die KV Nordrhein gesendet werden.
Inhalt des Rückantwortbogens
Mit dem Rückantwortbogen bestätigt die Praxis (Ankreuzfeld), dass eine Versorgung im regulären Umfang angeboten wurde und/oder die Praxis nicht in wesentlich geringerem zeitlichem Umfang wegen Krankheit, Urlaub oder sonstigen Gründen geöffnet war.
Jede Praxis, die eine Ausgleichszahlung erhält, muss zudem Angaben zum eventuellen Erhalt von weiteren finanziellen Hilfen im 2. Quartal 2020 machen. Dazu zählen zum Beispiel Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, finanzielle Soforthilfen des Landes oder Bundes und Kurzarbeitergeld für das Praxispersonal. Diese Entschädigungszahlungen verrechnet die KV Nordrhein mit den Ausgleichszahlungen – aber nicht zu 100 Prozent, sondern nur mit dem Anteil, der durch die Ausgleichszahlung der KV abgedeckt wird.
Frist für Rückantwort beachten!
Bitte beachten Sie folgende feste Termine/Fristen:
Unterlagen im KV-Portal: 19.10.2020
Versand der Unterlagen: 26.10.2020
Frist für die Rückantwort: 20.11.2020
Die Frist für die Rückgabe ist erforderlich, da die Rechnungstellung an die Krankenkassen bundesweit an feste Termine gebunden ist. Wird die Bestätigung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht abgegeben, erfolgt eine Rückbuchung der Ausgleichszahlung.
Alle Details zu den Regelungen finden Sie im Honorarverteilungsmaßstab 3/2020 (PDF, 915 KB)