Mit der Restzahlung des dritten Quartals 2020 im Januar führt die KV Nordrhein auch die Ausgleichszahlung des „Corona-Schutzschirms“ für die anspruchsberechtigten Praxen aus. Anspruch hat jede Praxis, die gegenüber dem Vorjahresquartal Honorareinbußen in Höhe von zehn Prozent des Gesamthonorars sowie zusätzlich einen Fallzahlrückgang in Folge der Pandemie aufweist.
Für Praxen, bei denen kein Gesamthonorar aus dem Vorjahresquartal zum Vergleich vorliegt (z. B. Neupraxen oder Praxen, deren Konstellation sich zum Vorjahresquartal geändert hat), wird zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung ein Vergleichshonorar auf Basis der Veränderung der Tätigkeitsumfänge der beteiligten Ärzte für das Vorjahresquartal ermittelt bzw. der Arztgruppendurchschnitt bei Neupraxen festgesetzt.
Wichtig: Die Ausgleichzahlung erfolgt automatisch – ohne, dass ein Antrag gestellt werden muss. Nur Praxen, die eine Ausgleichszahlung erhalten, bekommen mit dem Honorarbescheid auch einen Rückantwortbogen (im Portal und postalisch). Die Antwort muss ausgefüllt bis spätestens 19. Februar per Fax oder E-Mail an die KV Nordrhein gesendet werden.
Inhalt des Rückantwortbogens
Auf dem Rückantwortbogen bestätigen Sie (Ankreuzfeld), dass eine Versorgung im regulären Umfang angeboten wurde und/oder die Praxis nicht in wesentlich geringerem zeitlichem Umfang wegen Krankheit, Urlaub oder sonstigen Gründen geöffnet war.
Jede Praxis, die eine Ausgleichszahlung erhält, muss finanzielle Hilfen angeben, die sie von anderen gesetzlichen Stellen im dritten Quartal 2020 erhalten hat. Das sind zum Beispiel Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, finanzielle Soforthilfen des Landes oder Bundes und Kurzarbeitergeld für das Praxispersonal. Diese Entschädigungszahlungen verrechnet die KV Nordrhein mit den Ausgleichszahlungen – aber nicht zu 100 Prozent, sondern nur mit dem Anteil, der durch die Ausgleichszahlung der KV abgedeckt wird.
Frist für Rückantwort beachten!
Bitte beachten Sie folgende feste Termine/Fristen:
- Unterlagen im KV-Portal: 18.01.2021
- Versand der Unterlagen: 25.01.2021
- Frist für die Rückantwort: 19.02.2021
Die Frist für die Rückgabe ist erforderlich, da die Rechnungstellung an die Krankenkassen bundesweit an feste Termine gebunden ist. Wird die Bestätigung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht abgegeben, erfolgt eine Rückbuchung der Ausgleichszahlung.