Site Loader

Die Partner des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ärzte) haben sich aufgrund der Corona-Pandemie auf eine befristete Sonderregelung für nichtärztliche Praxisassistentinnen und -assistenten (NäPA) in Ausbildung verständigt. Sie ermöglicht es der KVNO, die Genehmigung für die NäPA auch zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass mit der Fortbildung zur NäPA bereits begonnen wurde und der voraussichtliche Abschluss der Fortbildung bis zum 31. Dezember 2020 erfolgt. Die Regelung ist bis zum Jahresende befristet und tritt rückwirkend zum 1. Juli 2020 in Kraft.

Hintergrund ist, dass durch die Corona-Pandemie Fortbildungsveranstaltungen für die in Ausbildung befindlichen NäPAs zum Teil vollständig ausgesetzt oder nur eingeschränkt erfolgten und die betroffenen Praxisassistentinnen aus diesem Grund ihre Fortbildung u. U. bisher nicht abschließen konnten. Um die delegationsfähigen Leistungen für NäPA (EBM-Gebührenordnungspositionen 03060 bis 03065 und 38200, 38202, 38205 und 38207) berechnen zu können, ist jedoch eine Genehmigung der KV erforderlich, die bisher nur bei abgeschlossener NäPA-Fortbildung erteilt werden konnte

KVNO Praxisinfo | Themen: Coronatest-Praxen melden, Sonderregelung NäPA-Ausbildung, Kostensteigerung im Praxismanagement, Hinweise zum Test-Abstrich

coronavirus.nrw – Das Archiv

Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.