Die Coronavirus-Sonderregelung zur Überschreitung der Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten der Kinder-Untersuchungen U6 bis U9 läuft im Sommer aus. Bis zum 30. Juni kann die Ausnahmebestimmung weiter genutzt werden. Ärztinnen und Ärzte können somit bis zum genannten Stichtag die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6, U7, U7a, U8 sowie U9 auch durchführen und abrechnen, wenn die vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten überschritten sind.
Ab dem dritten Quartal gelten wieder die Fristen und Vorgaben in der Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und den Allgemeinen Bestimmungen zum EBM. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hatte sich im G-BA für eine Verlängerung der Sonderregelung über das zweite Quartal hinaus eingesetzt. Der entsprechende Beschlussentwurf wurde jedoch abgelehnt.
Hinweis zur Abrechnung von U5 bis U9
Bitte beachten Sie, dass die erweiterten Abrechnungszeiten im Rahmen des NRW-weiten Meldeverfahrens weiterhin gelten. Die Untersuchungen von U5 bis U9 können auch über den 30. Juni hinaus außerhalb der Toleranzzeiten folgendermaßen abgerechnet werden:
- U5: 5. bis einschließlich 8. Monat
- U6: 9. bis einschließlich 19. Monat
- U7: 20. bis einschließlich 32. Monat
- U7a: 33. bis einschließlich 42. Monat
- U8: 43. bis einschließlich 57. Monat
- U9: 58. bis einschließlich 70. Monat
Die meisten Sonderregelungen waren Ende März ausgelaufen. Lediglich solche mit einer längeren Laufzeit wie zu den U-Untersuchungen gelten aktuell fort. Weiterhin möglich sind zudem Krankschreibungen per Telefon. Diese Regelung war aufgrund der Omikron-Virusvariante bis zum 31. Mai verlängert worden.
- Beschluss des G-BA
- Coronavirus – alle Sonderregelungen im Überblick bei der KBV