Ärztinnen und Ärzte können Kinder-Früherkennungsuntersuchungen (U6 bis U9) auch dann durchführen und abrechnen, wenn die vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten überschritten sind. Diese Regelung gilt bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Beendigung der vom Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Aktuell gab es eine dreimonatige Verlängerung dieser Feststellung durch den Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2021. Die Überschreitung der Toleranzzeiten ist daher mindestens bis zum 30. September 2021 möglich.
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