Die Corona-Sonderregelung zur telefonischen Konsultation wurde bis zum 30.Juni verlängert und ausgeweitet. Dafür hat der Bewertungsausschuss jetzt noch die Berechnungsfähigkeit der Gebührenordnungsposition (GOP) 01434 angepasst. Telefonische Konsultationen werden somit auch dann wie vorgesehen vergütet, wenn der Patient im selben Quartal in die Praxis kommt oder den Arzt per Videosprechstunde konsultiert. Für Fachärzte heißt das, sie erhalten die telefonischen Gesprächsleistungen der GOP 01434 auch dann honoriert, wenn eine Grundpauschale der Kapitel 5 bis 11, 13, 15, 18, 20, 26 oder 27 oder eine Konsiliarpauschale zur Abrechnung kommt. Dazu wurde die vierte Anmerkung zur GOP 01434 gestrichen. Analog dazu hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) diese Regelungen auch für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung umgesetzt.
Es gibt vier unterschiedliche Gesprächskontingente. Welche Fachgruppen wie viele Minuten pro Patient zur Verfügung haben und wie abgerechnet wird, fasst eine Praxisinformation der KBV zusammen, die stets aktualisiert wird:
Hinweise zu Gesprächskontingenten und Abrechnung
Alle Sonderregelungen für die ambulante Versorgung im Überblick bei der KBV
Alle Sonderregelungen für die ambulante Versorgung im Überblick beim G-BA