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Auf die meisten Corona-Sonderregelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) hat das Auslaufen der epidemischen Lage nationaler Tragweite am heutigen Donnerstag, 25. November 2021, keine Auswirkung. Sie wurden vom G-BA bereits im September bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Dazu zählen beispielsweise die telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen, die erleichterten Vorgaben für Verordnungen oder die telemedizinische Heilmittelbehandlung.

An die epidemische Lage nationaler Tragweite sind vom G-BA nur wenige Regelungen aus den Bereichen Arzneimittelversorgung, Disease-Management-Programme (DMP), Kinder-Vorsorgeuntersuchungen und Krankentransport zeitlich gebunden. Während die meisten Sonderregelungen zum Entlassmanagement nach einem Krankenhausaufenthalt durch die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung aufgefangen wurden und erst am 31. Mai 2022 außer Kraft treten, gilt für die anderen Bereiche im Einzelnen Folgendes:

Krankentransport: Diese Sonderregelung ermöglicht derzeit, dass COVID-Erkrankten oder unter behördlicher Quarantäne stehenden Versicherten ein Krankentransport zu nicht aufschiebbaren ambulanten Behandlungen ohne vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse verordnet werden kann. Sie würde entsprechend dem vorbereiteten Beschluss rückwirkend zum 26. November 2021 in Kraft treten, also zum Zeitpunkt des Auslaufens der epidemischen Lage von nationaler Tragweite, und damit ohne Unterbrechung an die derzeitige Versorgungspraxis anschließen. Der G-BA berät in seiner nächsten Plenumssitzung am 2. Dezember 2021 über die Verlängerung einer Corona-Sonderregelung zur Verfahrenserleichterung für Krankentransporte.

Disease-Management-Programme: Bis 31. Dezember 2021 müssen Patientinnen und Patienten nicht verpflichtend an DMP-Schulungen teilnehmen. Die eigentlich übliche quartalsbezogene Dokumentation ist in diesem Jahr ebenfalls nicht erforderlich. Ob eine Verlängerung der bisherigen Regelungen sowohl dem Pandemiegeschehen als auch einer angemessenen Behandlung chronisch Kranker im DMP gerecht wird, prüft der G-BA zurzeit.

Kinder-Früherkennungsuntersuchungen (U6 bis U9): Hier greift eine Übergangsfrist. Bis zum 25. Februar 2022 können die eigentlich vorgegebenen Untersuchungszeiträume weiterhin überschritten werden. Der G-BA prüft zudem, ob eine weitere Verlängerung dieser Regelungen notwendig ist. Nach erster fachlicher Einschätzung könnten diese Ausnahmeregelungen zeitnah durch einen Beschluss des G-BA verlängert werden.

Hinweis: In seiner nächsten Plenumssitzung am 2. Dezember 2021 entscheidet der G-BA voraussichtlich auch über eine Verlängerung jener Sonderregelungen zu ärztlich verordneten Leistungen, die derzeit bis 31. Dezember 2021 befristet sind.

Befristete Sonderregeln im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie

KVNO Praxisinfo | Themen: Testpflichten, Sonderregelungen, Krankschreibung per Videosprechstunde (PDF, 300 KB)

coronavirus.nrw – Das Archiv

Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.