Mit Blick auf die bevorstehende Grippe-Saison häufen sich in der öffentlichen Debatte Forderungen nach Influenza-Impfungen für breite Bevölkerungskreise. Befeuert wurde die Diskussion durch die Aussage des Bundesgesundheitsministers gegenüber der Welt am Sonntag: „Jeder, der sich und seine Kinder impfen lassen will, sollte und kann das tun.“ Eine größere Grippewelle und gleichzeitig die Corona-Pandemie könne das Gesundheitssystem nur schwer verkraften, warnte der Minister.
Ungeachtet dessen hält die Ständige Impfkommission (STIKO) an ihren Empfehlungen für die Standard- und Indikationsimpfungen fest. In einer Stellungnahme hat sie begründet, warum der Kreis der zu impfenden Personen nicht ausgeweitet werden sollte. Im Epidemiologischen Bulletin 32/33 2020 legt die STIKO dar, dass zum Schutz der Menschen und zur Entlastung des Gesundheitssystems in der kommenden Influenzasaison 2020/21 mit den verfügbaren Impfstoffmengen der größte Effekt erzielbar ist, wenn die Influenzaimpfquoten entsprechend ihrer Empfehlung vor allem in den Risikogruppen erheblich gesteigert werden. Dazu gehören u.a. Menschen mit Vorerkrankungen, Personen ab 60 und Schwangere, außerdem Pflegeheimbewohner und Beschäftigte in Gesundheitsberufen.
Bezug über den Sprechstundenbedarf
Nach Auskunft einzelner Firmen ist mit der Lieferung der ersten Impfdosen ab Mitte September zu rechnen. In diesem Jahr stehen fünf tetravalente Impfstoffe zur Verfügung, die Praxen entsprechend ihrer Vorbestellung über den Sprechstundenbedarf beziehen können. Bei der Auswahl der Impfstoffe sollte auf die Wirtschaftlichkeit geachtet werden. Die Verordnung des nasalen Grippeimpfstoffes für Kinder über den Sprechstundenbedarf ist mit Mehrkosten verbunden und nach der Schutzimpfungs-Richtlinie nur im medizinisch begründeten Einzelfall möglich. Dieser sollte in der Patientenakte jeweils dokumentiert werden.
Auch in diesem Jahr werden einzelne Krankenkassen die Grippeimpfung als Satzungsimpfung anbieten. Die Verhandlungen sind noch nicht abgeschlossen und die zusätzlichen Satzungsimpfungen können auch in diesem Jahr erst ab Oktober abgerechnet werden. Die Abrechnung der Impfleistung erfolgt hierbei, wie auch in den letzten Jahren, gegenüber der KV Nordrhein. Wir informieren Sie, sobald klar ist, für welchen erweiterten Personenkreis die Kassen die Grippeimpfung bezahlen. Der Impfstoff für die Satzungsimpfungen wird auf einem Kassenrezept auf den Namen des Patienten verordnet.