Impfzuschlag durchgehend bis 9. Januar – auch an den Werktagen
Vertragsärzte können die im November eingeführten Zuschläge für die Durchführung von Corona-Schutzimpfungen an Wochenenden, Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember auch an allen Tagen zwischen Weihnachten und Neujahr und in der darauffolgenden Woche bis zum 9. Januar abrechnen.