Praxisinfo | Neue Kodierungsvorgaben für COVID-19: Änderungen ab 1. April
Für die Kodierung von COVID-19-Fällen gibt es ab sofort zwei Diagnoseschlüssel.
Für die Kodierung von COVID-19-Fällen gibt es ab sofort zwei Diagnoseschlüssel.
Alle aufgrund des Verdachts auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 oder einer nachgewiesenen Infektion erforderlichen ärztlichen Leistungen werden in voller Höhe extrabudgetär honoriert.
Im Zusammenhang mit COVID-19 kodieren Ärzte die jeweiligen Erkrankungen oder Symptome und geben zusätzlich den Kode U07.1! an. Angaben zur Diagnosesicherheit erfolgen über das Zusatzkennzeichen „V“ für Verdacht oder „G“ für gesichert. Die KBV hat entsprechende Beispiele für die Praxis zusammengestellt.