Kurzarbeitergeld auch für Niedergelassene möglich
Nun also doch: Auch die in Vertragsarztpraxen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben dem Grunde nach Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Nun also doch: Auch die in Vertragsarztpraxen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben dem Grunde nach Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Die Bundesagentur für Arbeit hat die interne Weisung ausgegeben, dass Vertragsarztpraxen kein Kurzarbeitergeld zur Überbrückung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch die Corona-Pandemie zusteht.