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Mit der am 8. März in Kraft getretenen Corona-Testverordnung (TestV) des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) ist u. a. der sogenannte „Bürgertest“ eingeführt worden. Danach hat jede Bürgerin und jeder Bürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in Deutschland mindestens einmal pro Woche Anspruch auf einen Antigen-Schnelltest (PoC-Test).

Um sicherzustellen, dass so schnell wie möglich eine ortsnahe Angebotsstruktur für die regelmäßigen Bürgertests aufgebaut wird, hat das Land die TestV am 10. März 2021 durch die Coronateststruktur-Verordnung (CoronateststrukturVO) konkretisiert. Nähere Details können Sie diesem Schreiben des NRW-Gesundheitsministeriums an alle Ärztinnen und Ärzte in Nordrhein-Westfalen entnehmen:

MAGS-Schreiben an Ärztinnen und Ärzte in NRW

Meldewege Bürgertestung für Arztpraxen

Die Beteiligung von Vertragsärztinnen und -ärzten an den Bürgertestungen ist freiwillig. Wenn Sie in Ihrer Praxis asymptomatische Bürgertests anbieten möchten, so sieht die CoronateststrukturVO dafür vor, dass Sie zunächst Ihre Teilnahme an den Bürgertestungen bei der unteren Gesundheitsbehörde Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt formlos per E-Mail anmelden müssen ( E-Mail-Liste Kommunen). So geht es dann weiter:

  • Die zuständige Behörde teilt Ihnen per E-Mail eine Teststellennummer mit.
  • Ebenso erhalten Sie von der zuständigen Behörde einen Vordruck für die Bescheinigung des Testergebnisses. Die Bescheinigung ist der getesteten Person mitzugeben und spätestens ab dem 22. März verpflichtend zu verwenden.  
  • Als Leistungserbringer von Bürgertests verpflichten Sie sich, bis 24 Uhr eines Tages die Zahl durchgeführter Tests und der positiven Testergebnisse unter Angabe der Teststellennummer mittels eines automatisierten Meldeverfahrens zu melden.
  •  Die teilnehmenden Praxen werden – sofern gewünscht – in eine Teststellenübersicht der Kommune aufgenommen, die über ihr Internetangebot abrufbar ist. Rückfragen zum Meldeverfahren können Sie hier stellen: coronatestung@mags.nrw.de.

Wichtiger Hinweis: Um die im Rechtsverkehr von Personen verwendeten Testzeugnisse im Bedarfsfall überprüfen zu können, stellen die Testzentren und Teststellen sicher, dass die von ihnen gemeldeten und abgerechneten Testungen einschließlich Befund und, soweit möglich, auch die Testpersonen anhand von Listen oder sonstigen Unterlagen im Überprüfungsfall nachgewiesen werden können. Hierzu sind mindestens der Name, die Anschrift und das Geburtsdatum der getesteten Personen zu erheben und für mindestens ein Jahr aufzubewahren. Positive Testergebnisse von PoC-Antigen-Tests sind gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes weiterhin zu melden.

Abrechnung des Bürgertests

Die Vergütung für das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, die PoC-Diagnostik oder die Abstrich-Entnahme für einen PCR-Test, die Ergebnismitteilung, die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer SARS-CoV-2-Infektion einschließlich der Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats wird zum 1. Juli auf 8 Euro je Testung (Pseudo-GOP 88310B) angepasst, zuzüglich der Sachkosten-Pauschale für PoC[1]-Antigen-Test  (3,50 Euro (Pseudo-GOP 88312B)).

Fällt der Test positiv aus, so muss das Ergebnis durch einen PCR-Test bestätigt werden. Dieser Bestätigungstest kann direkt in der Vertragsarztpraxis erfolgen. Wird dafür ein neuerlicher Abstrich vorgenommen, so wird dieser ebenfalls nach TestV mit 8 Euro vergütet (Pseudo-GOP 88310). Die Laboruntersuchung wird mit dem Muster OEGD beauftragt.

Verpflichtung zur Übermittlung in Corona-Warn-App

Ab dem 1. August 2021 müssen Leistungserbringer von Bürgertests die Ergebnismitteilung und die Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats im Sinne des Infektionsschutzgesetzes auch über die Corona-Warn-App (CWA) des RKI anbietet und auf Wunsch der getesteten Person über die CWA übermittelt.

Abrechnungs- und Dokumentationsvorgaben Die Abrechnungs-und Dokumentationsvorgaben finden Sie hier:

Abrechnungs- und Dokumentationsvorgaben nach der TestV – coronavirus.nrw – Informationen zum COVID-19 von der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein.

Übersicht: Tests auf SARS-CoV-2 in der Arztpraxis

Kommunale E-Mail-Liste für Anmeldung Bürgertestung

KVNO Praxisinfo | Themen: Bürgertests, Vertreterversammlung, Corona-Schutzimpfung (PDF, 400 KB)

coronavirus.nrw – Das Archiv

Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.