Vertragsärztinnen und -ärzte können bekannte und unbekannte Patientinnen und Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege weiterhin bis zu sieben Tage nach telefonischer Anamnese krankschreiben. Eine einmalige Verlängerung um weitere sieben Tage ist möglich. Die AU-Sonderregelung gilt nun bis zum 31. Mai. Auch die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes (Muster 21) ist bis dahin weiterhin telefonisch möglich. Das Porto für den Versand der Bescheinigungen kann weiter abgerechnet werden (GOP 88122).
Viele andere Corona-Sonderregelungen wie zum Beispiel zur telefonischen Folgeverordnung von Heilmitteln oder häuslicher Krankenpflege, zur Telefonkonsultation oder zu Videosprechstunden laufen dagegen Ende März aus. Einige Sonderregelungen haben aber noch eine längere Laufzeit.
Diese Corona-Sonderregelungen gelten über den 31. März hinaus
bis 31. Mai 2022:
- AU-Feststellung nach telefonischer Anamnese
- Austausch von Arzneimitteln durch den Apotheker, Lockerungen bei der Substitutionstherapie, Einsatz von BtM‐Rezeptformularen (nach der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung)
- Verlängerter Zeitraum (14 Tage) für die Veranlassung von Leistungen und Bescheinigungen im Entlassmanagement
bis 30. Juni 2022:
- Überschreitung der Untersuchungszeiträume für die U6, U7, U7a, U8 und U9
Diese Corona-Sonderregelungen enden zum 31. März:
- Veranlasste Leistungen wie z. B. Verordnungen für häusliche Krankenpflege
- Telefonische Konsultationen – ärztlich und psychotherapeutisch
- Videosprechstunde – Möglichkeit zum unbegrenzten Angebot
- Sozialpsychiatrische Versorgung von Kindern und Jugendlichen – Entwicklungstherapie per Video
- Substitutionsbehandlung – Therapiegespräch per Video und Telefon
- Zuschläge zu den Chronikerpauschalen bei Arzt-Patienten-Kontakt per Video oder Telefon
- Ergänzungsvereinbarungen zur psychotherapeutischen Versorgung
- Portoerstattung für bestimmte Folgeverordnungen und Überweisungen – Ausnahme AU-Bescheinigung
Einen ausführlichen Überblick über die Corona-Sonderregelungen und bis wann sie genutzt werden können haben die KBV und der G-BA auf ihren Internetseiten zusammengefasst:
- KBV: Übersicht Corona-Sonderregelungen
- G-BA: Befristete Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie