Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) und der Bewertungsausschuss haben beschlossen, zahlreiche Corona-Sonderregelungen erneut zu verlängern. Sie waren zunächst bis 30. Juni befristet und gelten nun bis 30. September 2021. Die Ausnahmen sollen dazu beitragen, Vertragsärzte und -psychotherapeuten in der Corona-Krise zu entlasten und die Ausbreitung von SARS-CoV-2 über die Wartezimmer der Praxen zu verhindern.
Viele Lockerungen bei veranlassten Leistungen bleiben
Damit dürfen Niedergelassene auch weiterhin bekannte und unbekannte Patienten nach vorheriger telefonischer Anamnese für bis zu sieben Kalendertage eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ausstellen (Muster 1). Diese Regelung gilt auch für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes (Muster 21). Viele Lockerungen bleiben außerdem bei veranlassten Leistungen gültig: unter anderem Folgeverordnungen von häuslicher Krankenpflege, Heilmitteln und Hilfsmitteln bei bekannten Versicherten nach Telefon-Konsultation. Portokosten für den Versand von AU, Folgeverordnungen und Überweisungen an Patienten werden ebenfalls erstattet. Ferner ist die Videosprechstunde weiterhin unbegrenzt möglich.
U-Untersuchungszeiträume weiter ausgesetzt
Bei anderen Ausnahmeregelungen, zum Beispiel für Heilmittel oder häusliche Krankenpflege, hatte der G-BA bereits im März festgelegt, dass sie bis 30. September gelten. Einige Maßnahmen gelten, solange der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt (zurzeit: 30. September 2021). Das betrifft unter anderem die Regelung zu den DMP-Programmen – hier dürfen Kontrolluntersuchungen und Schulungen ausfallen, wenn dies medizinisch vertretbar ist – und die U-Untersuchungen bei Kindern. Ärzte können die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen (U6 bis U9) auch durchführen und abrechnen, wenn die vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten überschritten sind. Dies gilt sogar bis zu drei Monate nach Ende der epidemischen Lage von nationaler Tragweite, zurzeit also bis Jahresende.
Prüfung der Fortbildungsverpflichtung für 2021 ausgesetzt
Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens und unter Berücksichtigung der Qualitätssicherung wird die Prüfung der Fortbildungsverpflichtungen (Ausnahme: Onkologie-Vereinbarung) sowie der Frequenzregelungen weiterhin für das Jahr 2021 ausgesetzt. Dies gilt für die entsprechenden Vorgaben in den Qualitätssicherungsvereinbarungen, im Bundesmantelvertag sowie in den nordrheinischen Verträgen.
Kurzüberblick Sonderregelungen
Ausführliche Informationen und alle Sonderregelungen im Überblick bei der KBV