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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die befristete Ausnahmeregelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte erneut um zwei Wochen verlängert. Die Ausnahmeregelung wäre bei Nichtverlängerung am 4. Mai 2020 ausgelaufen.

Befristet bis zum 18. Mai 2020 gilt nun weiterhin: Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, darf für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese erfolgen. Bei Bedarf kann die Krankschreibung einmalig um bis zu sieben weitere Kalendertage verlängert werden. Die Möglichkeit der telefonischen Anamnese und Krankschreibung umfasst auch die technisch weitergehende Videotelefonie.

Die Ausnahmeregelung gilt auch für die Ausstellung einer “Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes” (Muster 21). Rechtzeitig vor Auslaufen der Sonderregelung am 18. Mai 2020 wird der G-BA über eine mögliche erneute Verlängerung entscheiden.

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