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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Corona-Sonderregeln für die telefonische Krankschreibung, für ärztlich verordnete Leistungen sowie für die telefonische Beratung in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung um weitere drei Monate bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die leichte Übertragbarkeit der Delta-Variante des Coronavirus und die zu langsam voranschreitende Durchimpfung der Bevölkerung macht es aus Sicht des Gremiums notwendig, weiterhin Kontakte zu vermeiden und potenzielle Infektionsrisiken zu minimieren. Auch im Hinblick auf die bevorstehende Erkältungs- und Grippesaison müssten Arztpraxen weiter entlastet werden, heißt es in einer Mitteilung des G-BA.

Die Verlängerung betrifft die Sonderregeln, deren Geltungsdauer nicht an die epidemische Lage nationaler Tragweite geknüpft ist, sondern vom G-BA befristet beschlossen wurden:

  • Arbeitsunfähigkeit: telefonische Krankschreibung für bis zu sieben Kalendertage mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit. Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen.
  • Ambulante Spezialfachärztliche Versorgung: weiterhin Möglichkeit zur telefonischen Beratung aller Patientengruppen.
  • Verordnungen:
    • Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu Leistungsunterbrechungen von mehr als 14 Tagen kommt.
    • Folgeverordnungen in der häuslichen Krankenpflege müssen nicht in den letzten drei Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Außerdem können Ärztinnen und Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Ebenfalls muss vorübergehend eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege nicht begründet werden.
  • Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse: beträgt weiterhin für häusliche Krankenpflege, Soziotherapie sowie spezialisierte ambulante Palliativversorgung zehn (statt drei) Tage.
  • Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel: dürfen weiterhin auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden. Ebenso sind weiterhin Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten aufgrund telefonischer Anamnese möglich.
  • Videobehandlung: weiterhin erlaubt, wenn aus therapeutischer Sicht vertretbar. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertragsärztinnen und -ärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten per Video erbracht werden.

Die Beschlüsse treten zum 1. Oktober 2021 in Kraft.

Sämtliche vom G-BA beschlossenen befristeten Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sind hier zu finden:

Corona-Sonderregelungen

KVNO Praxisinfo | Themen: Moderna in Praxen, Haltbarkeit Biontech, Impfzubehör, Telefon-AU, Schutzmaterial

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