Die telefonische Beratung von Patientinnen und Patienten ist auch in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) wieder möglich, wie der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mitgeteilt hat. Die Sonderregelung erfolgt analog zur vertragsärztlichen Versorgung von Personen, die im Quartal nicht in die Sprechstunde kommen oder eine Videosprechstunde nutzen. Der Behandlungsumfang in den Appendizes aller bereits in Kraft getretenen erkrankungsspezifischen Anlagen der ASV-Richtlinie wurde nochmals um die GOP 01433 und 01434 ergänzt. Die Regelung gilt rückwirkend zum 2. November und ist befristet bis zum 31. Dezember 2020.