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Der Gemeinsam Bundesausschuss (G-BA) hat aufgrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie beschlossen, die Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung (AU) vorerst nicht zu verlängern. Diese pandemiebedingte Sonderreglung läuft somit am heutigen 31. Mai aus. Patientinnen und Patienten müssen für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wieder in die Arztpraxis kommen oder die Videosprechstunde nutzen.

Der G-BA behält sich vor, diese und weitere Sonderreglungen für bestimmte Regionen oder bei Bedarf auch bundesweit zu reaktivieren, falls die Corona-Pandemie in den kommenden Monaten wieder an Fahrt gewinnen sollte.

Krankschreibung per Videosprechstunde

Unabhängig von den Corona-Sonderregelungen können Versicherte aufgrund einer Videosprechstunde eine Krankschreibung erhalten. Voraussetzung ist, dass die Erkrankung dies zulässt, also zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit keine unmittelbare körperliche Untersuchung notwendig ist.

Wird die Arbeitsunfähigkeit in einer Videosprechstunde festgestellt, gilt: Für Versicherte, die in der Arztpraxis bisher unbekannt sind, kann eine Krankschreibung für bis zu drei Kalendertage erfolgen; für Versicherte, die in der Arztpraxis bekannt sind, für bis zu sieben Kalendertage. Eine Folgekrankschreibung per Videosprechstunde ist nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung nach einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde. /G-BA

KVNO Praxisinfo | Themen: Telefonische Krankschreibung, Affenpocken

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Auf dieser Webseite finden Sie alle Meldungen rund um Corona und die Impfungen bis zum 30. Juni 2022. Neue Meldungen der KVNO Praxisinformation ab dem 1. Juli 2022 finden Sie auf der Webseite der KV Nordrhein unter www.kvno.de/praxisinformation.