Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen (NRW) hat Ende des Jahres 2020 für Einreisende aus ausländischen Risikogebieten zunächst eine Testpflicht (Einreisetestung) beschlossen und hierzu die Einreiseverordnung ergänzt. Diese Regelung wurde nun mit Wirkung zum 5. Januar 2021 erneut modifiziert. Laut NRW-Gesundheitsministerium (MAGS) besteht jetzt statt der verbindlichen Anordnung einer Testung auf das Coronavirus bei der Einreise faktisch ein Wahlrecht zwischen Einreisetest und Quarantäne.
Es gilt eine grundsätzliche Quarantänepflicht von zehn Tagen für Einreisende aus ausländischen Risikogebieten. Diese Quarantäne kann jedoch umgangen werden, wenn sich die Betroffenen maximal 48 Stunden vor oder unmittelbar nach ihrer Einreise einem Coronatest (Einreisetestung) unterziehen und das Ergebnis des Tests negativ ist. Ein Corona-Schnelltest (PoC) ist dabei ausreichend. Die Kosten für den Test müssen vom Reisenden selbst getragen werden. Der Test kann in den Corona-Testzentren oder in testenden Vertragsarztpraxen durchgeführt werden. Eine Übersicht der testenden Praxen finden Sie auf coronavirus.nrw.
Bis zur Vornahme des PoC-Tests soll der Kontakt mit anderen Personen soweit wie möglich unterlassen werden. Diejenigen, die sich nicht mittels Schnelltest, sondern durch einen PCR-Test testen lassen, haben sich bis zum Erhalt des Ergebnisses in Quarantäne zu begeben. Personen, bei denen mit dem Einreisetest eine Infektion mit dem Coronavirus nachgewiesen wurde, sind nach der Quarantäneverordnung des Landes verpflichtet, sich unverzüglich auf direktem Weg in häusliche Quarantäne zu begeben. Die Quarantäne endet, wenn keine Krankheitssymptome vorliegen beziehungsweise während der Quarantäne auftreten, frühestens nach zehn Tagen ab der Vornahme des Tests. Bei Vorliegen von Krankheitssymptomen verlängert sich die Quarantäne, bis über einen ununterbrochenen Zeitraum von 48 Stunden keine Symptome mehr auftreten. Das zuständige Gesundheitsamt ist über die Verlängerung der Quarantäne und deren Ende zu informieren.
Weiterhin Testpflicht für Einreisende aus Großbritannien und Südafrika
Für Einreisende aus dem Vereinigten Königreich und Südafrika galten aufgrund des in diesen Ländern bereits stark verbreiteten Auftretens von veränderten Corona-Virenstämmen gesonderte Regelungen – auch diese wurden angepasst. Laut MAGS wird in der Landesverordnung jetzt auf die zwischenzeitlich für diese Staaten bundesweit geltenden Testpflichten verwiesen. Einreisende aus diesen Ländern müssen sich demnach zwingend unmittelbar vor oder bei der Einreise auf das Coronavirus testen lassen. Für sie ordnet das Landesrecht wegen des besonderen Risikos der Verbreitung neuer Virenstämme zur Sicherheit zusätzlich eine mindestens fünftägige Quarantäne (gilt ab dem Tag der Ausreise aus dem RKI-Risikogebiet) mit einer abschließenden weiteren Testung (Freitestung) an. Fällt der Test nach fünf Tagen negativ aus, kann die Quarantäne beendet werden.
Darüber hinaus sind Einreisende aus Großbritannien und Südafrika verpflichtet, die für sie zuständige Gesundheitsbehörde zu kontaktieren und diese über ihre Einreise, das Einreisedatum und ihren aktuellen Aufenthaltsort zu informieren. Eine Informationspflicht besteht auch, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus auftreten – wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust.
Coronaeinreiseverordnung (CoronaEinreiseVO) und Quarantäneverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (PDF, 100 KB)
Schaubild NRW-Quarantäneverordnung (PDF, 550 KB)