Beschäftigte in der Kindertagesbetreuung und in Schulen Nordrhein-Westfalens können sich vom 11. Januar bis zum letzten Tag vor den Osterferien am 26. März 2021 weiterhin freiwillig und kostenlos auf das Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen. Sie haben in diesem Zeitraum insgesamt sechs Mal Anspruch auf einen Corona-Test. Der Zeitpunkt dafür ist frei wählbar. Die Beschäftigten benötigen einen Nachweis Ihres Arbeitgebers über die Anspruchsberechtigung, der in der Arztpraxis vorzulegen ist. Die Kosten für die Tests trägt das Land Nordrhein-Westfalen. Im Unterschied zu den bisherigen Testungen für diese Zielgruppe sollen nun vorrangig Antigen-Schnelltests (PoC-Tests) eingesetzt werden. Genutzt werden können PoC-Antigentests, welche die vom Paul-Ehrlich-Institut und dem Robert Koch-Institut festgelegten Mindestkriterien erfüllen (bfarm.de/antigentests). Nur in Ausnahmefällen, z. B. wenn gerade kein PoC-Testkit zur Verfügung steht, kann auch ein Labortest durchgeführt werden.
Hinweise zur Abrechnung
Pauschale für den PoC-Antigen-Test
SNR | Leistungslegende | Bewertung | Gültig ab |
97056 | Pauschale für die Durchführung, Auswertung und Beschaffung des „PoC-Antigen-Tests“ (inkl. Sachkosten) für Beschäftigte in Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflegepersonen in NRW | 27,00 Euro | 11.01.2021 |
Wichtig: Bei einem positiven PoC-Test ist ein nachfolgender Labortest zur Bestätigung Teil der ambulanten Krankenbehandlung. Die Laborleistung für gesetzlich krankenversicherte Personen ist dann mittels Muster 10C zu veranlassen. Bei privat versicherten Personen ist der Bestätigungstest privat zu liquidieren.
Pauschale für Veranlassung einer Laborleistung, sofern in der Praxis kein PoC-Test verfügbar ist:
SNR | Leistungslegende | Bewertung | Gültig ab |
97050 | – Mund- und Nasen-Rachenabstrich für eine zu veranlassende Laboruntersuchung auf das Coronavirus – Ggf. manuelle administrative Datenerfassung – Labor-Überweisung mit dem Muster OEGD (inkl. Porto) | 18,00 Eurp | 11.01.2021 |
Neu: Muster OEGD anstelle von Muster 10C
Verwenden Sie bitte ab dem 11. Januar 2021 das Muster OEGD für die Veranlassung der Laborleistung. Im Feld „regionale Sondervereinbarung KV-Sonderziffer“ tragen Sie bitte die SNR 97052 ein. Testgründe sowie besondere Risikomerkmale im unteren Teil des Musters müssen nicht angekreuzt werden.
Die Abrechnung erfolgt im Rahmen der Quartalsabrechnung zulasten des Kostenträgers MAGS und ist auch ohne Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) möglich, wenn Name, Vorname, Geburtsdatum, Ort und Postleitzahl des Patienten eingetragen sind. Ihre Software benötigt für die Abrechnung aber auch den Versichertenstatus. Hier geben Sie, falls keine eGK eingelesen wurde, bitte standardmäßig die „1“ bei Testungen für Personal von Kitas und Schulen an. Labore, denen diese Daten fehlen, ergänzen ebenfalls für die Abrechnung den Versichertenstatus mit der „1“.
Eine aktualisierte Übersicht zu den derzeit geltenden Testszenarien mit Informationen zu Anspruchsberechtigten und zur Abrechnung der ärztlichen Leistungen finden Sie hier:
Vergütungsübersicht Tests auf SARS-CoV-2 in der Arztpraxis (PDF, 700 KB)